Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ostermesse

Ostermesse

, f.

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Ostermarkt, Handelsmesse in der Osterzeit, insb. als Zahlungstermin
  • [Rückzahlung] auf nächstkünftige frankfurter ostermesse 
    1600 NeuburgKollBl. 60 (1896) 80
  • [auf Grund des] an ostermess 1625 uffgerichten ... kauff-akkords
    1625 AnnNassau 33 (1902/03) 220
  • vnder der franckfurter oster- vnd herbstmeß, wann vermoͤge der gesetze [an der Universität Marburg] nicht gelesen wird
    1653 HessSamml. II 177
  • 1663 ForschThürLG. 281 Anm. 46
  • empfang des werb-gelds und solds, welches der stand jaͤhrlich ohne abgang auf zwey ziler, nehmlich die oster- und herbst-meß anhero nach Franckfurt an den crays-caßierer zu liferen hat
    1697 Moser,StaatsR. 29 S. 383
  • daß einige unsrer in der abgewichenen oster messe zu Leipzig ausgestellter wechselbriefe mit protest zurückgekommen [sind]
    1719 Schnee,Hoffinanz V 70
  • hat die bücher-commission über die ins protocoll eingezeichneten bücher eine specification alle drey monate an den churfürstlichen kirchenrath einzusenden, und das beschehene einzeichnen jede oster- und michaelis-messe denen auf der messe anwesenden buchhändlern, gleich als mit den bücher-privilegiis geschiehet, insinuiren ... zu lassen
    1774 CSax. I 1014
  • die verfallzeit der, nach der messe, in benannten wochen oder tagen zu bezahlen ausgestellten wechselbriefe, soll von dem montage nach der zahlwoche der leipziger oster- und michaels-messe ... an, zu laufen anfangen
    1776 CSax. I 1040
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I p. 11
  • im zweifel ist anzunehmen, daß sie [die beiden handelnden buchhaͤndler] auf der leipziger oster-messe mit einander abrechnen
    1828 Pöhls,HR. I 242
unter Ausschluss der Schreibform(en):