Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Panist

Panist

, m.

zu Panis

I Mitglied einer geistlichen Bruderschaft in Salzwedel
II Inhaber eines Panisbriefes (I) 
  • andere gutthaten eines panisten ... daß einer solchen person dergleichen unterhalt gereichet werden muͤsse, so lange sie lebe
    1740 Moser,StaatsR. III 432
  • der panist ist eine weltliche person, folglich den clostergesezen nicht unterworfen
    1783 Spittler,Panisbriefe 6
  • die eine solche layenpfruͤnde erhalten; werden panisten, layenpfruͤndner, layenherrnpfruͤndner, provisoner, broͤdling, brodgesinnte, gebrodetgesinnte ... genannt
    1784 Bonelli,Panisbriefe 4
  • 1581. gab k. Rudolph II. eine ley-herrn-pfruͤnde auf Ebrach dem kays. kapellen-altisten G. M. ..., woruͤber dieser panist empfangener absentgelder wegen quittiret
    1786 Montag,AbteiEbrach 187
  • wenn ein panist stirbt, so kann der kaiser sogleich einen anderen hinschenken
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):