Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patron

Patron

, m.
I Stifter einer Kirche (I) oder eines Kirchenamtes oder dessen Rechtsnachfolger, der ua. auch das Vorschlagsrecht für die Besetzung von Pfarrstellen und das Recht auf Vermögensverwaltung der betreffenden Kirche (I) hat, Schutz-, Schirmherr einer Kirche (I) oder einer kirchlichen Einrichtung
II Lehensherr, Schutz- und Schirmherr einer weltlichen Einrichtung; Verleiher, Leiher (I 2); im Römischen Recht: Schutzherr eines Freigelassenen
III Rechtsbeistand
IV Wirt, Herbergsvater (eines zum Deutschen Orden gehörenden Hauses)
V Kapitän
VI Schutzheiliger
VII Schutzherr einer Zunft (gewöhnlich ein Bürgermeister, bes. der älteste worthabende Bürgermeister)
VIII geeichtes Meßgefäß als Richtnorm