Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Peinigung
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Peinigung
, f.
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I
Marter, Folterung
- wir wollen uch anders dorch manchirley pinigunge vwer leben vorkurczen vnd enden1474 ArchBern 25 (1920) 108
- nachdem auch viel lewte merer gegenwerttige beleidigunge, dann zukunfftige peynigunge forchten1498 ErnestLTA. 36Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- das die gefengknus zu behaltung vnd nit zu swerer geferlicher peynigung der gefangen sollen ... zugericht sein1507 BambHGO. Art. 17Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- werden auch an villen peinlichen gerichten ... manicherlej mysspreuch erfunden, als das die gefencknus nit zu der verwarung, sonder mehr peynigung der gefangen vnd eingelegten zugericht1532 CCC. Art. 218Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- nun ist questio, die peinigung, ein erfarung der warheit durch pein1542 Klagsp.(Brant) 128v
- wo aber kain sollich lautter anzaigen oder starcke vermůttung vorhanden, solte man sich alle peinigung gaͤntzlich enthalten, biß der anklager sein fürgeben beweißtPerneder,Malef.(1547) 2rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- es soll kein richter zur scharfen frage oder peinigung schreiten, es sey denn das die sache peinlich an leib und leben gehet, und keine andere beweise verhanden1594 JCulm. V 1 Tit. 17 Kap. 1 [= S. 215]
- ist daß dieselben [Gotteshausleute] sagen er [Beschuldigter] sei unserer genedigen frauen ein getreüer holt und seinen nachtparn ain getreüer nachtpar, so solle der landrichter sein außredt aufnemben ohne alle peinigung1625 NÖsterr./ÖW. IX 670Faksimile (ca. 48 KB)
- zu dem vermoͤgen die rechten, wo ein leibsstraff in ein geldstraff veraͤndert ... werden kan ... daß daselbst keine peinigung des leibs statt und platz habe1675 Abele,Unordn. V 47Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- nachdeme ... von absonderlicher starcker complexion befundene leute, am meisten aber die zum verstockten laugnen fast geartete juden, gleichsam unempfindlich, und ohne, daß man aus ihnen die wahrheit bringete, die peinigung uͤberstehen1707 SudetenHGO. Art. 16 § 10Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- eine blosse verbal-territion mag so weit gehen, daß der scharffrichter alle zur peinigung dienliche instrumenta dem inquisiten vorlege, ihn damit hart schrecke1717 BrandenbKrimO. IX § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- keinem scharffrichter soll erlaubet seyn, anderer mittel der peinigung, als dieser orten gebraͤuchlich, und in der urthel beschrieben sind, sich zu bedienen1736 BrschwLO. II 872Faksimile - in Google Books
- man theilet sie [tortur] in die blose vorstellung, oder wirkliche peinigung1762 Wiesand 1089Faksimile - in Google Books
- die fragen bey der peinigung selbst sind summarisch auf ja und nein gerichtet1768 HambGSamml. V 322Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hieraus ergiebet sich, daß die peinigung nur sodann, wenn sie schon als ein erforschungsmittel an und fuͤr sich rechtsbestaͤndig erkannt werden kann, nur zugleich als ein mittel zur beugung des ungehorsams gebrauchet, wegen des letzteren allein aber fuͤr zulaͤssig nicht geachtet werden koͤnne1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1269
- die wuͤrkliche peinigung vollstrecket der scharfrichter mit seinen gehuͤlfen auf der an einem jeden ort gewoͤhnlichen art und weise, der gerichtsschreiber aber muß in dem protocoll alle handlungen sowohl des scharfrichters, als des inquisiten genau aufzeichnen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1398
- [Frage,] ob die peinigung die gerechtigkeit nicht beleidige, und ob sie zu dem endzwek führe, auf den die geseze zielen1785 BernStR. VII 1 S. 451Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Foltergerät zum Aufziehen der Person mit Gewichten
bdv.:
Peinreitschaft
- man niemand lenger dann ein stund aufs höchste an der peinigung hangen lassen [solle]1617/1748 LivenenStat. 147
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