Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Peinigung

Peinigung

, f.


I Marter, Folterung
  • wir wollen uch anders dorch manchirley pinigunge vwer leben vorkurczen vnd enden
    1474 ArchBern 25 (1920) 108
  • nachdem auch viel lewte merer gegenwerttige beleidigunge, dann zukunfftige peynigunge forchten
    1498 ErnestLTA. 36
  • das die gefengknus zu behaltung vnd nit zu swerer geferlicher peynigung der gefangen sollen ... zugericht sein
    1507 BambHGO. Art. 17
  • werden auch an villen peinlichen gerichten ... manicherlej mysspreuch erfunden, als das die gefencknus nit zu der verwarung, sonder mehr peynigung der gefangen vnd eingelegten zugericht
    1532 CCC. Art. 218
  • nun ist questio, die peinigung, ein erfarung der warheit durch pein
    1542 Klagsp.(Brant) 128v
  • wo aber kain sollich lautter anzaigen oder starcke vermůttung vorhanden, solte man sich alle peinigung gaͤntzlich enthalten, biß der anklager sein fürgeben beweißt
    Perneder,Malef.(1547) 2r
  • es soll kein richter zur scharfen frage oder peinigung schreiten, es sey denn das die sache peinlich an leib und leben gehet, und keine andere beweise verhanden
    1594 JCulm. V 1 Tit. 17 Kap. 1 [= S. 215]
  • ist daß dieselben [Gotteshausleute] sagen er [Beschuldigter] sei unserer genedigen frauen ein getreüer holt und seinen nachtparn ain getreüer nachtpar, so solle der landrichter sein außredt aufnemben ohne alle peinigung 
    1625 NÖsterr./ÖW. IX 670
  • zu dem vermoͤgen die rechten, wo ein leibsstraff in ein geldstraff veraͤndert ... werden kan ... daß daselbst keine peinigung des leibs statt und platz habe
    1675 Abele,Unordn. V 47
  • nachdeme ... von absonderlicher starcker complexion befundene leute, am meisten aber die zum verstockten laugnen fast geartete juden, gleichsam unempfindlich, und ohne, daß man aus ihnen die wahrheit bringete, die peinigung uͤberstehen
    1707 SudetenHGO. Art. 16 § 10
  • eine blosse verbal-territion mag so weit gehen, daß der scharffrichter alle zur peinigung dienliche instrumenta dem inquisiten vorlege, ihn damit hart schrecke
    1717 BrandenbKrimO. IX § 3
  • keinem scharffrichter soll erlaubet seyn, anderer mittel der peinigung, als dieser orten gebraͤuchlich, und in der urthel beschrieben sind, sich zu bedienen
    1736 BrschwLO. II 872
  • man theilet sie [tortur] in die blose vorstellung, oder wirkliche peinigung 
    1762 Wiesand 1089
  • die fragen bey der peinigung selbst sind summarisch auf ja und nein gerichtet
    1768 HambGSamml. V 322
  • hieraus ergiebet sich, daß die peinigung nur sodann, wenn sie schon als ein erforschungsmittel an und fuͤr sich rechtsbestaͤndig erkannt werden kann, nur zugleich als ein mittel zur beugung des ungehorsams gebrauchet, wegen des letzteren allein aber fuͤr zulaͤssig nicht geachtet werden koͤnne
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1269
  • die wuͤrkliche peinigung vollstrecket der scharfrichter mit seinen gehuͤlfen auf der an einem jeden ort gewoͤhnlichen art und weise, der gerichtsschreiber aber muß in dem protocoll alle handlungen sowohl des scharfrichters, als des inquisiten genau aufzeichnen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1398
  • [Frage,] ob die peinigung die gerechtigkeit nicht beleidige, und ob sie zu dem endzwek führe, auf den die geseze zielen
    1785 BernStR. VII 1 S. 451
II Foltergerät zum Aufziehen der Person mit Gewichten
  • man niemand lenger dann ein stund aufs höchste an der peinigung hangen lassen [solle]
    1617/1748 LivenenStat. 147
unter Ausschluss der Schreibform(en):