Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Petschaft

Petschaft

, n., vereinzelt m.
I meist als Ring getragener Siegelstempel, urspr. wohl als Signet (persönlicher Siegelstempel eines Amtsträgers) neben dem offiziellen Siegel geführt; der Besitz eines fremden Petschafts ermächtigt zu Rechtshandlungen im gleichen Umfang wie sie der Siegelinhaber vornehmen kann; ein abhanden gekommenes Petschaft muß daher verrufen werden
II in den Siegelstempel eingraviertes Muster, rechtsgültige Zeichengestalt
III Siegelabdruck, der in den formbaren Siegelstoff (zB. Lack, Ton, Metalle wie Blei, Silber und Gold, Wachs) eingraviert oder eingedruckt und dem zu versiegelnden Gegenstand angehängt oder aufgeklebt wird; auch zum Verschließen eines Gegenstandes
IV ein auf einen Gegenstand, der keinen Urkundencharakter besitzt (zB. auf ein Faß), ab- oder eingedrucktes Zeichen, das zur Kennzeichnung (Besitz, Eichung usw.) desselben dient, Siegelabdruck
V die mit dem Petschaft (I) besiegelte Urkunde