Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfändung
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Pfandsübergabe
Pfandumzuschlagensordnung
Pfändung
, f.I Handlung, mit der eine Sache oder ein Recht durch den Pfandgläubiger oder in dessen Auftrag von einer hierzu autorisierten Amtsperson beim Pfandschuldner in Beschlag genommen wird, metonymisch: rechtlicher Erfolg dieser Handlung, auch der dadurch herbeigeführte Rechtszustand
II Recht, eine Pfändung (I) vorzunehmen und ein Pfand zu verwerten
III Unkosten einer Pfändung (I)
V wie Pfandwert (III)
VI wie Pfandsumme
VII Verhängen und Einziehen von Strafgeldern und sonstigen Erzwingungspfändern; Privatpfändung bei Schadenszufügung; das Recht hierauf; vereinzelt die durch die Pfändung entstehende Pfandverstrickung
IX eine Abgabe im Deichrecht