Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfand

Pfand

, n., selten m. u. f.
I Gegenstand des Pfandrechts (I), zB. eine Sache (I 2 a-d), ein Mensch oder eine Rechtsgemeinschaft (I 2 e); das Pfand wird vom Pfandschuldner oder einem Gericht dem Pfandgläubiger als Sicherheit für die Erfüllung einer Verbindlichkeit übertragen oder vom Gläubiger kraft rechtlicher Ermächtigung genommen (I 3 a-c); bestimmte Gegenstände dürfen nicht verpfändet werden (I 3 a); die Übertragung gewährt dem Pfandgläubiger je nach Vertragslage unterschiedliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (I 3 e) und verpflichtet ihn zu einer bestimmten Sorgfalt bei der Aufbewahrung (I 3 f); bei Nichterfüllung der Schuld müssen vor der Verwertung des Pfandes Fristen gewahrt (I 3 d) und Formalien beachtet werden (I 3 h); die Funktion des Pfandes als Kreditsicherungsmöglichkeit und die Rolle jüdischer Kaufleute im Kreditwesen bedingen Sonderregelungen für die Pfandnahme durch Juden (I 3 i) 
  • 1 zum Begriff (auch im laienhaften Sprachgebrauch, vgl. 1418); die Verbindung mit Bezeichnungen wie Bürge, Geld, Pfennig kennzeichnet die Gesamtheit aller rechtlich zulässigen Sicherungs- oder Leistungsarten
  • 2 mögliche Objekte des Pfandrechts
    • a liegendes, unbewegliches Gut als Pfandobjekt
    • b bewegliche Sache als Pfandobjekt; silbernes/goldenes Pfand Pfandgegenstand, der zu einem vorhersehbaren Wert verkauft werden kann und der daher nicht um ein Drittel höherwertiger sein muß als die Pfandsumme
    • c Geld oder geldwertes Recht als Pfandobjekt
    • d Nutzvieh als Pfandobjekt
    • e die rechtlichen Verpflichtungen einzelner Menschen oder einer Rechtsgemeinschaft als Pfandobjekt
  • 3 rechtliche Behandlung des Pfandobjekts und der beteiligten Personen
    • a Regelungen der Zulässigkeit von Verpfändung und Pfändung; Verbot der Pfandleihe für bestimmte Gegenstände, die den Verdacht einer Straftat (Raub, Diebstahl) nahelegen; Reihenfolge der Pfändung in das Gut des Schuldners; Vorschriften über den Wert des Pfandes (vgl. Planitz,Vm. 535-548)
    • b Forderungen und Verpflichtungen, die durch Pfand gesichert werden können
    • c Rechtsformen der Pfandverschaffung und -übergabe: entweder gerichtlich, durch Pfandvertrag (williges Pfand freiwillig vom Schuldner gegebenes Pfand mit erleichterter Verwertungsmöglichkeit) oder durch Selbsthilfe; in bestimmten Fällen (Miete, eheliches Güterrecht usw.) entsteht wie heute ein gesetzliches Pfandrecht, das (still-)schweigende Pfand (Übs. von tacita hypotheca vgl. Cod. Iust. V 13, 1); der Schuldner muß die Pfändung dulden und unterliegt bei Vermögenslosigkeit anderen Sanktionen
    • d vor der Pfandverwertung muß das Pfand eine bestimmte Zeit aufbewahrt und dann aufgeboten werden (I 3 h)
    • e Nutzung des Pfandes während der Pfandzeit, bei der der Ertrag je nach Ausgestaltung des Pfandvertrags zur Tilgung oder Verzinsung der Pfandsumme dienen kann
    • f Sorgfaltspflicht dessen, der das Pfand während der Pfandzeit aufbewahrt (idR. nur diligentia quam in suis), und daraus folgende Haftung
    • g Auslösungsrecht des Pfandschuldners
    • h Pfandverwertung nach Verfall des Pfandes (Verkauf, Versteigerung, Eigentumsübergang auf den Pfandgläubiger usw.); Rang des Pfandgläubigers bei Vermögensverwertung; Verteilung des überschießenden Betrags
    • i Sonderrecht für Juden und Kawerzen 
II Gegenstand, der als Rechtssymbol seinen Besitzer oder eine besondere Handlung (vgl. MnlWB. VI 96 Mitte) repräsentieren kann
III Pfändung (I), metonymisch auch der Pfändungstermin (1425); afries. onder pande sitta der Schuldhaft unterliegen (12. Jh.)
IV Gewähr für etwas, Sicherheit (zB. für die spätere Zahlung des Pfandes V)
V Strafgeld an die Obrigkeit, Buße (insb. bei Flur- und Waldfrevel, aber auch bei Verstoß gegen Regeln innerhalb von Genossenschaften); Erzwingungspfand
VI Gebühr, Abgabe
VII zum Holzhauen benutztes Werkzeug; das (widerrechtlich) gehauene Holz?
VIII Anteil an einer 1Mark (I 1), einem Deich; unter Pfand stehen dem gleichen Recht unterliegen wie der Deich
IX nur im Bereich des fränkischen Landgerichts belegt; Gleichstellung mit der citatio im Anleitverfahren (vgl. hierzu HRG.1 I 175-177)
X im Rechtssprichwort und in formelhaften Wendungen