Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhaber

Pfandhaber

, m.

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wie Pfandherr (I) 
  • dat der eygenaer ... tegens den tweeden cooper oft panthebber niet en solde mogen kommen
    1619 GeldernLR. III 1 § 2, 4
  • so ist dennoch j.f.gn. wille, daß auch der pfandhaber darauff sehe, daß der teich zu rechter zeit und gnughafft verfertiget werden
    1625 StapelholmDeichO./Hackmann Mantissa 36
  • ein jeglicher pfandhaber ist schuldig, das pfand ... so lange er dasselbe in ... gewahrsam hat, gleich einem fleißigen hausvater, und wie sein eigen gut zu bewahren
    1650 EstRitterLR. 343
  • waͤre solcher glaubiger wegen solchen gerichtlichen unterpfand allen anderen mit dergleichen nicht versehenen, nothwendig vorzuziehen, und in der zahl deren pfand-habern hypothecariorum zu uͤbersetzen
    1752 Greneck 385
unter Ausschluss der Schreibform(en):