Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandstück
Artikel davor:
(pfands'setzen)
Pfandsetzer
Pfandsetzung
Pfandspruch
Pfandstadt
Pfandstall
Pfandstatt
(pfandstehen)
Pfandstellen
Pfandstrafe
Pfandstück
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Pfandgegenstand
bdv.:
Pfand (I),
Pfandwert (II)
vgl.
Pfandamt (II)
- versetzt einer ein pfandstuck, wen der daz losen wil, so söl er in das gelt erbötten mit zwein hoffmanen15. Jh. Zürich (Kt.)/GrW. I 46Faksimile (ca. 224 KB)
- solche probstei und pfleg [Ambras] dem hieigen hofwesen treffenlich gelegen und ain nützliches pfandstuck ist1563 JbKunsthistKaiserh. 11 (1890) p. 219Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- sollen ermelte unsere hofcamerräth uns anjezt und kunftig zu jeden jaren umb der veränderungen willen, die sich kunftig mit ainem pfandstuck zuetragen mechten, ainen gründlichen und lautern auszug, wann soliche verpfendung, verkaufung und gnadengaben, auch wie hoch und mit was conditionen beschehen, was auch dasselb stuck in gehaltner erkundigung im wert befunden, zuestellen1568 HofkInstr. 337Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- daz ... solich phandestuckh in billichen werth ... dem glaubiger an bezallungs statt eingeschäzt und innengelaßen wuerde1599 NÖLREntw. II 10 § 19
- in gemeinschafft zu behalten ist ... die einlöß- und vertheidigung der inhabenden pfand-aemter und stücke1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 132
- wann der creditor durch seinen fleiß und kosten das pfandstuͤck meliorirt, ... so faͤllet der frucht genuß ihm auch allein heim1721 KlugeBeamte IV 381Faksimile - in Google Books
- widerspricht der gepfändete der rechtmäßigkeit der pfändung, und dem verkaufe der pfandstücke, so muß ihm darüber rechtliches gehör verstattet werden1794 PreußALR. I 14 § 446
- auch diejenigen pfandstücke, welche zur befriedigung des gläubigers nicht erforderlich gewesen sind, müssen dem verpfänder, nach erfolgtem verkaufe der übrigen, und angelegter berechnung zurückgegeben werden1794 PreußALR. I 20 § 214
- pfandvertrag heißt derjenige vertrag, wodurch der schuldner ... auf eine sache dem glaͤubiger das pfandrecht wirklich einraͤumet, folglich ihm das bewegliche pfandstuͤck uͤbergibt, oder das unbewegliche durch die pfandbuͤcher verschreibt1811 ÖstABGB. § 1368Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ohne bewilligung des pfandgebers darf der glaͤubiger das pfandstuͤck nicht benuͤtzen1811 ÖstABGB. § 459Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- erwerbung und erlangung der possession des pfandstuͤcks, welche vom glaͤubiger nie eigenmaͤchtig geschehen darf1824 Hagemann,PractErört. VII 14Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- welchen [Gläubigern] es nun frei stund, durch volle bezahlung das pfandstück einzulösen oder gegen sicherheitsleistung für die pfandschuld dasselbe zu veräussern1827 Puchta,Beitr. II 25Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte