Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandstück

Pfandstück

, n.

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Pfandgegenstand
  • versetzt einer ein pfandstuck, wen der daz losen wil, so söl er in das gelt erbötten mit zwein hoffmanen
    15. Jh. Zürich (Kt.)/GrW. I 46
  • solche probstei und pfleg [Ambras] dem hieigen hofwesen treffenlich gelegen und ain nützliches pfandstuck ist
    1563 JbKunsthistKaiserh. 11 (1890) p. 219
  • sollen ermelte unsere hofcamerräth uns anjezt und kunftig zu jeden jaren umb der veränderungen willen, die sich kunftig mit ainem pfandstuck zuetragen mechten, ainen gründlichen und lautern auszug, wann soliche verpfendung, verkaufung und gnadengaben, auch wie hoch und mit was conditionen beschehen, was auch dasselb stuck in gehaltner erkundigung im wert befunden, zuestellen
    1568 HofkInstr. 337
  • daz ... solich phandestuckh in billichen werth ... dem glaubiger an bezallungs statt eingeschäzt und innengelaßen wuerde
    1599 NÖLREntw. II 10 § 19
  • in gemeinschafft zu behalten ist ... die einlöß- und vertheidigung der inhabenden pfand-aemter und stücke 
    1672 Sachsen-Gotha/Schulze,Hausg. III 132
  • wann der creditor durch seinen fleiß und kosten das pfandstuͤck meliorirt, ... so faͤllet der frucht genuß ihm auch allein heim
    1721 KlugeBeamte IV 381
  • widerspricht der gepfändete der rechtmäßigkeit der pfändung, und dem verkaufe der pfandstücke, so muß ihm darüber rechtliches gehör verstattet werden
    1794 PreußALR. I 14 § 446
  • auch diejenigen pfandstücke, welche zur befriedigung des gläubigers nicht erforderlich gewesen sind, müssen dem verpfänder, nach erfolgtem verkaufe der übrigen, und angelegter berechnung zurückgegeben werden
    1794 PreußALR. I 20 § 214
  • pfandvertrag heißt derjenige vertrag, wodurch der schuldner ... auf eine sache dem glaͤubiger das pfandrecht wirklich einraͤumet, folglich ihm das bewegliche pfandstuͤck uͤbergibt, oder das unbewegliche durch die pfandbuͤcher verschreibt
    1811 ÖstABGB. § 1368
  • ohne bewilligung des pfandgebers darf der glaͤubiger das pfandstuͤck nicht benuͤtzen
    1811 ÖstABGB. § 459
  • erwerbung und erlangung der possession des pfandstuͤcks, welche vom glaͤubiger nie eigenmaͤchtig geschehen darf
    1824 Hagemann,PractErört. VII 14
  • welchen [Gläubigern] es nun frei stund, durch volle bezahlung das pfandstück einzulösen oder gegen sicherheitsleistung für die pfandschuld dasselbe zu veräussern
    1827 Puchta,Beitr. II 25
unter Ausschluss der Schreibform(en):