Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfannwerk
Artikel davor:
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(Pfannenrente)
Pfannenschmied
Pfannenschmiedehandwerk
(Pfannensetzer)
(Pfannstadel)
(Pfannstall)
Pfannstatt
Pfannenteil
Pfannenverschreibung
Pfannwerk
, n.
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I
wie Pfanne (II)
- das niemandt sein pfannenwergk ... durch prister oder hausknechte bestellen solte, sondern sie solten das selber verwesen oder aufthun, das es durch einen pfenner verweset wurde1474 Spittendorff 32
- wer nicht wil bey uns sein, das der sein pfanwergk mit einem pfenner bestelle, den man nicht vorlegen kann1474 Spittendorff 30
II
verbandsförmig organisiertes Salzsieden
- auch sall keyner pfannewerkes gebruchen, er sie denn zcum Saltze wonhafftig1485 MagdebUB. III 325
- da ein juncker der thalguͤter hat, sein gut selber nicht wil versieden, so thut ers auß einem andern pfentner, der pfandwerck hat, vnnd er nimmet jerlich den auffleufft ... daruon1564 Mathesius,Sarepta 176r
- derjenige dessen vater ein pfaͤnner gewesen, wann er nach dessen tod, des pfannwerges sich gebrauchen will, giebet als ein gantzer pfaͤnner nur 5 thl. ... in die pfaͤnner-lade1687 HalleRegO. Art. 33 § 8
- pfann-wercks recht. dieses recht saltz zu sieden, kan zu Hall in Sachsen niemand erlangen, er seye denn ein unbescholdener buͤrger, habe in der ring-mauer der stadt sein eigen hauß, darinnen er feuer und herd halten muß, seye verehliget, oder doch in ehelichen stande gewesen, mit eigenen auf seiner schrifft und nahmen stehenden pfannen besessen, oder stehe mit andern in der mit-belehnschafft, zahle bey ubergebung des besatz-zettuls 50. reichs-thaler in die pfanner-lade, und treibe sonst nebst diesem pfannen-wercke kein handwerck oder andere geringe nahrung1717 Hübner,ZtgLex.8 1305Faksimile - in Google Books