Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrer

Pfarrer

, m., Pfarr, m.
I nach katholischem Kirchenrecht derjenige Geistliche, der - beauftragt durch den Bischof - das ausschließliche Recht auf Ausübung der Seelsorge innerhalb seiner Pfarre (I) besitzt und hierzu eine Pfarrpfründe verliehen bekommen hat, von der er gegebenenfalls seine Vertreter (Kaplan, Leutpriester) entlohnt und auf Grund deren er Zehntherr über die Laien seiner Pfarre (I) wie auch Gerichtsherr über die Pfarrbauern ist; nach protestantischem Kirchenrecht steht die Wahrnehmung des Predigtamtes (neben der Sakramentenverwaltung) im Mittelpunkt
II wie Pfarrkind