Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgebäude

Pfarrgebäude

, n.

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Gebäude, das zur Wohnstätte eines Pfarrers (I) gehört; die Baulast ist unterschiedlich geregelt
  • sollen sie auch alsdann die kirchen-, pfarr- und küstereigebeude, dessgleichen derselbigen inventaria ... besichtigen
    1573 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 118
  • die pfargebeude und derselben zugehörung an ackern, wiesen, gärten, gehölz
    1578 Sachsen/Sehling,EvKO. I 2 S. 99
  • wann die pastores eigene heuser haben und darinnen wohnen ... sollen sie dennoch die pfarrgebeud in beulichem wesen erhalten
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 447
  • ob das filial S. zu den pfarrgebäuden in matre nur unam tertiam, oder dimidiam geben soll, solches ist zum process verwiesen
    1623 CöllnKons. 374
  • daß die gelder, so zu erbauung und verbesserung der pfarr-gebaͤude noͤthig gewesen, von denen in matre et filia nach huben jaͤhrlich aufgebracht, die fuhren aber von denen saͤmtlichen bauern, und die hand-dienste von denen cassaͤthen nach der reihe verrichtet werden muͤssen
    1712 CCMarch. VI 2 Sp. 127
  • landes verfassungen ... wornach die bey einer jeden kirche eingepfarrete, wo nicht die saͤmtliche bau- und reparations-kosten der prediger- und uͤbrigen pfarr-gebaͤude, dennoch die dabey noͤthige fuhren und dienste zu uͤbernehmen haben
    1735 BrschwLO. I 695
  • in ansehung unserer übrigen deutschen lande aber fällt die bau- und besserung der pfarr- und anderer geistlicher gebäude nur alsdenn, wenn die kirche des vermögens nicht ist, denen eingepfarrten zur last
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 6 § 5
  • in die pfarrgebäude der privatpatrone hat man sich nicht zu mischen
    1786 ArchKathKR. 12 (1864) 142
  • zu größern reparaturen der pfarrgebäude, so wie zu neuen bauen, muß der pfarrer die materialien, so weit als dieselben bey der pfarre über die wirthschaftsnothdurft befindlich sind, unentgeltlich hergeben
    1794 PreußALR. II 11 § 787
  • daß nach ... [dem allgemeinen landrechte] das kirchenvermoͤgen unter gewissen modalitaͤten zu den bau- und reparatur-kosten der pfarr-gebaͤude angewendet werden darf
    1796 WestpreußPR. II 388
  • aus dem pfarrholze [darf Holz entnommen werden,] aber wohl nur zu den pfarrgebaͤuden 
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 46
  • weitere auf den zehenten haftende lasten, als pfarrbesoldung, erhaltung von kirchen und pfarrgebaͤuden 
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 229
unter Ausschluss der Schreibform(en):