Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfau
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Pfau
, m.I Pfau
- 1 als Tier, das römischrechtlich als wild, aber gezähmt gilt, und daher nicht dem Aneignungsrecht wie herrenlose Güter unterliegt (vgl. Dig. 41, 1, 5, 5)
- 2 als Abgabe und als Gegenstand, auf den ein Eid geleistet wird
II übtr.: Symbol für Österreich (nach der Pfauenfeder als Helmschmuck des österreichischen Adels)