Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pfennigswert/Pfennigwert

in einer bestimmten Menge und Qualität und zu einem angemessenen Preis

Pfennigwert

, m., n., afries. u. mnd. (Pfennigwürde), f.
I vorgeschriebene Menge einer Handelsware für den Verkauf im Kleinen; bei Pfennigwerten einzeln, stückweise, im Kleinen
II Ware, Nahrungsmittel mit weitgehend feststehendem Preis, daher auch als zugelassener Ersatz einer Geldzahlung
  • 1 im Einzelverkauf, in kleiner Menge, zu geringem Preis
  • 2 als Ersatzleistung, insb. an Stelle eines Teils des Arbeitslohns
  • 3 wie Pfennigbrot 
III Nutzvieh
IV eine Portion zum geringen Preis, meton.: Mahlzeit
V eine Maßeinheit für Flüssigkeiten
VI geringer Geldwert (von einem Pfennig (I))