Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pferdefröner

Pferdefröner

, m.

Person, die Pferdedienst leistet
  • es sollen die pferde- und hand-froͤhner schuldig seyn, zu rechter zeit an die frohnen an- und darvon abzutreten
    1666 GothaLO. II 2 Tit. 15
  • daß er seinen pferd- und handfrönern ... zwene schfl. korn ... vor die fronkost zu geben schuldig sey
    1669 ZThür.2 29 (1931) 469
  • anspänner oder pferdefröner 
    2. Hälfte 17. Jh. ZThür.2 23 (1918) 102
  • wie weit die pferde-froͤhner des tages zu fahren, und wie schwer sie auf ein pferd aufzuladen, anweisen zu lassen
    1748 AltenburgSamml. I 592
  • da die dienstpflichtigen aber zum theil große, zum theil kleine bauerguͤter zu benutzen haben: so richtet sich hiernach auch die verschiedene art der dienste, welche von ihnen entweder als spanndienste, oder als handdienste gefordert werden. hiernach unterscheidet man auch die bauern in pferdefroͤhner und handfroͤhner
    1799 RepRecht III 77