Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegschreiber

Pflegschreiber

, m.

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I Schreiber bei einem Pflegamt (III) 
  • in M. sind 1 schultheiss und pflegschreiber, 2 heimburgen, 4 gerichtsschöpfen und 5 vormünder
    1642 Gotha/DRWArch.
  • es sollen auch alle ... pfleger ihre rechnungen durch den verordneten pfleg schreiber jaͤhrlich laßen stellen
    1650 NördlingenStat. 236
  • daß die pflegrechnungen durch den pfleg schreiber ... gestellet und nachmahls mit ... beywesens der aͤltisten pfleglinge vor den herrn obern pflegern ... abgehoͤret werden sollen
    1650 NördlingenStat. 236
  • daß dieselbe auff der ampts unterthanen recht und gerechtigkeit achtung zu geben, die nothdurfft zu beobachten, ihre sachen zu verfertigen und zu schreiben, die außtheilung dessen, so auff das ganze ampt etwan bey vorfallender gelegeneheit angelegt wird, zu machen, die rechnung darüber, wie auch sonsten in allem die registratur zu halten und sollen die schultheißen, gerichts-schöpfen und heimburgen ... daß demselbenalso gebürlich von den pflegeschreibern nachgelebet werde, fleißig zusehen
    1651 Gotha/ZDKulturg. 4 (1859) 6
  • die stadt- oder pflege- oder andere gemeind-schreiber 
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 27, 7
  • die bestaͤtigte vormuͤnder sollen [mit der Obrigkeit] ... massen denn unter den aemptern der richter, oder wo kein richter vorhanden ... an dessen statt der pflegschreiber ... sich foͤrderlichst einer gewissen zeit zur inventir- und beschreibung ermeldten [Mündel-] vermoͤgens vergleichen
    1666 GothaLO. III D 2, 1
  • diejenige vormunder, so etwan nicht fertig lesen und schreiben koͤnnen oder sich sonsten in die rechnungen nicht wol zu finden wissen, sollen sich disfals in staͤdten bey den stadt- in doͤrffern aber bey den pflegschreibern oder andern, welche die gemeinschreiberei daselbst auf sich haben ... beystands erholen
    1666 GothaLO. III D 2, 30
II Schreiber bei einem Pflegamt (I) 
  • [sind] wür ... getrungen worden gegenwertig offentliches proclama zu verfassen und unsern pfleger gnedig anzubefelchen selbiges quartaliter ... durch den pflegschreiber verlessen ... zu lassen
    1700 Kärnten/ÖW. VI 460