Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegvater

Pflegvater

, m.

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I Pfleger (I), Vormund
  • furder soll kain brobst noch anderer macht haben, gerhaben oder phlegvätter zu setzen, sonder es soll allwegen von der herrschaft und durch die obrigkait beschechen
    um 1511 Tirol/ÖW. II 75
  • ausser der eltern auffsteigender lini mag kain person den jungen vnmündigen knaben oder medlein ainichen vormund oder pfleg vatern ordnen
    1546 Perneder,Inst.(1546) 15r
  • es ist auch durchauß on mitel in allen vormund vnnd pflegschafften von wesentlichen noͤten, das die vormund oder pfleguaͤtter ire volkommene alter vnd zum wenigsten xxv. jar haben
    1546 Perneder,Inst.(1546) 16r
  • dise [Vormünder von Waisen] werden nun vormünder, beschirmer, trawhaͤnder, voͤgt, pfleguaͤtter ... genennet
    1558 Gobler,Rsp. 38r
  • welches pflegskindt aber sich in solchen fällen nach iren pflegsvättern vnd vormunden oder den waisenherrn nit richten ... wolten, deren vormunden oder die waisenherrn sollen dann das einem erbarn rath clagweiß fürtragen
    1563 Siegl,Eger 115
  • curator. pfleguatter, gerhab, vogt, pfleger, verweser, schaffner
    1571 Roth 302
  • die pflegvätter möegen ihrer pflegkinder particularhaab und gueter ... wohl versezen
    1573 NÖLTfl. II 14 § 5
  • werden aber vom rath frembde tuͤgliche personen den waisen zu pflaͤgvaͤtteren gesatzt, man sol inen nach des erbfals gelegenheit vnnd der guͤtter masse eine besoͤldung ... ordnen
    1583 SiebbLR. II 3 § 5
  • werden alle gerhaben, curatorn und phlegvatter hab und güeter von zeit ierer antrettung an ... iren pupillen minderjärigen und verphlegten phandweiß verhafft
    1599 NÖLREntw. II 11 § 2
  • so baldt ... er das Niderlandt noch als ein pfleg vatter verwaltete, wuͤrd er durch meuͤtherey deß koͤnigs Carl inn Franckreich von den Flandern ... gefangen
    1619 Lazius,Wien III 69
  • curator, trewstraͤger, pflegvatter 
    Frischlin(Frankf. 1631) 559
  • curator dativus, ist ein solcher pfleg-vatter, sorgtraͤger, welchen der magistrat ordnet, die guͤter, des in der pubertaͤt getrettenen juͤnglings zu verwalten
    1753 Oberländer 199
II männliche Person, die ein fremdes Kind zur Erziehung in ihren Haushalt aufnimmt
  • unter einwilligung der eltern oder vormuͤnder kann jedermann ein fremdes kind in die pflege und erziehung nehmen. das kind behaͤlt seinen vaͤterlichen namen und seine familienrechte, und kann bloß vom pflegevater eine standesmaͤßige erziehung verlangen
    1785 Fischer,KamPolR. I 145
  • kinder, welche von ihren natürlichen aeltern verlassen, und von andern aufgenommen worden, bedürfen zu ihrer verheirathung nur der einwilligung dererjenigen, welche alsdann in dem verhältnisse eines pflegevaters gegen sie stehen
    1794 PreußALR. II 1 § 48
  • auch bey der wahl der künftigen lebensart des kindes hat der pflegevater alle rechte des leiblichen vaters
    1794 PreußALR. II 2 § 757
  • hingegen erlangt der pflegevater auf das etwanige vermögen des [Pflege-] kindes gar kein recht
    1794 PreußALR. II 2 § 759
III amtlicher oder privater Pfleger (I) in der Armenpflege
  • sollte jemand im staate erboͤthig seyn, den verarmten auslaͤnder unter der bedingung, daß er auf den todesfall der erbe dieser 500 rthlr. werde, bey besserer pflege, als der gewoͤhnlichen armenversorgung, zu sich nehmen, so bleibt diese freyheit dem verarmten auslaͤnder wohl billig, jedoch muß dieser vertrag gerichtlich bestaͤtiget, dabey die unterhaltsfaͤhigkeit des pflegers gepruͤft werden, auch der pflegevater fuͤr die ordentliche pflege des zu sich genommenen verarmten auslaͤnders bis zu dessen absterben verantwortlich seyn
    1796 AltenburgSamml. III 339
  • ihnen [dem Pfarrer und den Gemeindevorstehern] soll eine der bevoͤlkerung jedes orts im verhaͤltniß stehende zahl von pflegevaͤtern, aus der mitte der einwohnern zur seite seyn, welche den pflege-ausschuß [in der Armenpflege] bilden
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 315
IV übtr.: Beschützer, Förderer
  • [Hzg. Julius,] dieser vniuersitet pflegvatters 
    1586 TheatrdeVenef. 230b
  • weil rathsherren an der statt gottes sitzen, so sollen sie für allen dingen getreue pflegvater der kirchen und schulen sein
    1588 Preußen/Sehling,EvKO. IV 150
unter Ausschluss der Schreibform(en):