Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründe

I (durch eine Person oder Institution gewährte) Nahrung, Verköstigung, Unterhalt
II für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, zB. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist; der Amtsinhaber muß das Amt entweder selbst versehen oder darf es bei Pfründenhäufung auch von einem Vertreter wahrnehmen lassen; metonymisch auch Einkommen, Unterhalt; vereinzelt auch mit einem Einkommen verbundenes Kirchenamt für einen Nichtgeistlichen (zB. einen Küster, Beleg 1539); selten auch weltliches Amt (Beleg 1461)
III Abgabe zur Finanzierung einer Pfründe (II) 
IV vertragsmäßig durch Einkauf oder Stiftung gesicherter Unterhalt in Naturalien, Geld, Unterkunft usw., i.d.R. durch Einkauf in eine dazu bestimmte Einrichtung (Spital, Siechenhaus, Armenhaus, aber auch Kloster usw.) erworben (mit günstigen Bedingungen für Träger öffentlicher Ämter); insgesamt mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten; metonymisch auch Versorgungs-, Pfründstelle; vereinzelt auch in anderen Lebensbereichen, zB. Stiftung zu Unterstützung eines Studiums (Beleg 1465)
V bestimmte Menge, Portion, wie sie in Pfründverträgen ausbedungen zu werden pflegt
VII Abgabe der Gemeindemitglieder zur Finanzierung eines Hirten, der zu festgelegten Zeiten deren Vieh auf die Gemeindeweide treibt; metonymisch auch Hirtenlohn und wie Pfründanlegung 
VIII obrigkeitlich festgelegtes Weiden und Hüten des Viehs gegen Zahlung der Pfründe (VII) 
IX Stiftung einer Messe
X Anspruch auf die Ausübung von Rechten, insb. den damit verbundenen Erträgen und Zahlungen