Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfründgefälle

Pfründgefälle

, n.

Einkünfte aus einer Pfründe (II) 
  • die pfarr- und pfrüendengefell, auch güeter und derselben einkomen
    1560/66 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 131
  • an denen orten aber da gar nichts ... gestifftet, da sol ... auß vnser geistlichen gefaͤll verwaltung etwas jaͤhrlich von denen der ends vacirenden kirchen vnd pfruͤmbden gefaͤllen gelassen [werden]
    1599 OPfalzLO. 78
  • [Übschr.:] laumersheimer pfründengefell 
    1628/29 PfälzW. II 801
  • daß die pfruͤnd-gefaͤlle von denen allmosen separiert, und zu dem, wozu sie fundirt ... angewendet werden solten
    1719 Struve,PfälzKHist. 1388
  • muss der verwalter, ehe er die verwaltung antreten kann, der betreffenden landesherrlichen stelle ... die weisung, die er wegen einziehung und verwendung der pfründgefälle besonders erhalten hat, vorlegen
    1806 DZKirchR. 12 (1902) 220