Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfuscher

Pfuscher

, m.

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Person, die ein Handwerk ohne Zunftzugehörigkeit und damit ohne Qualitätskontrolle durch die entsprechende Zunft ausübt, auch als Schimpfwort gebraucht
  • alle stoͤhrer vnd fuscher, die in der stadt vnd vp den dorpen, so with des radts gebiede is, arbeiden vnnd darmeede dissem ampte die neringe vnd foͤdinge entheen, scholen afgeschaffet werden vnd wo darbauen welcke beschlagen werden, die scholen broͤeck darumb geuen halff dem rade vnd halff dem handwercke
    1573 KolbergTischler 121
  • schal ok kein redlich gesell einem unredlichen fuscher oder winkelmeister arbeiden
    1592 PommJb. 1 (1900) 148
  • nachdem auch in wolbesetzten handwercken kein boͤhnhaße oder pfuscher muß gelitten werden
    1626 RevalStR. II 211
  • freyschlächter und pfuscher 
    1681 Adler,PolnFleischer. 153
  • rescript, daß ... denen stoͤhrern und pfuschern zu arbeiten gewehret werden solle
    1700 CAug. I 868
  • mandat wegen derer pfuscher und stoͤhrer in der medicin
    1738 AltenburgSamml. I 416
  • das der ampts meister ... unsern principal ... vor einen fuscher und schelme gescholten
    1738 Nyrop,HdvDanm. 107
  • pfuscher. werden den meistern entgegen gesetzt, und kommen unter verschiedenen benennungen vor, als boͤhn-haasen, haasen-koͤche, stoͤhrer. ehedem wurde ihnen dasjenige glied abgeschnitten, dessen sie sich am meisten bey ihrem handwerke bedienten, welches jedoch heut zu tage abgeschafft
    1762 Hellfeld IV 2259
  • von sterern, frettern, stimplern, pfuschern und banhasen pfaͤnd- und bestrafung
    1772 Wagner,Civilbeamte II 140
  • die marktschreyer und andere pfuscher, welche ohne erlaubniß zum curiren zu haben, den tod ihrer patienten befoͤrdern, werden ... zu oͤffentlichen arbeiten, oder sonst am leibe bestraffet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 495
  • jedes mitglied kan [vermoͤg des zunftzwangs] jedem fremden meister, der fretter, stoͤhrer, pfuscher und boͤhnhase genennt wird, die treibung des handwerks verwehren
    1785 Fischer,KamPolR. III 258
  • bey beharrlicher fortsetzung solcher eingriffe ist die zunft berechtigt, auf die wegschaffung des fuschers aus ihrem zunftdistrikte anzutragen
    1794 PreußALR. II 8 § 227
  • zunftzwang ... das recht jedem nicht zuͤnftigen (boͤnhasen, pfuscher) die gewerbsbetreibung zu verbieten
    1824 Mittermaier,PrivR. 455
unter Ausschluss der Schreibform(en):