Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatrecht

I ein in irgendeiner Weise besonderes, nicht allgemeinverbindliches objektives Recht
II (Inbegriff der) Rechtsbestimmungen, deren Gegenstand die privaten Rechtsbeziehungen (im Unterschied zum öffentlichen Recht) sind
III subjektives Recht einer Person, Rechtsanspruch