Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probe

Probe

, f.


I Probe-, Ausbildungszeit
  • das erst jar, wann er [Novize] in der brob stet
    1. Hälfte 16. Jh. SterzingSp.(Bauer) 442
  • [bei den Färbergesellen] schal ein jeder lehrknecht, so alhir by einem meister lehren will, veertein dage thor probe nehmen
    1589 HambHandw. 548
  • solle ... ohne sothane vorherige aufdingung kein jung von seinem meister laͤnger als vier wochen ... auf die probe genommen ... werden
    1760 SammlBadDurlach III 492
  • so solle jedoch kuͤnftighin sich kein vatter oder pfleg-vogt, weder ein meister, unterfangen, ein landes-kind in die probe zu geben oder zu nemmen, es habe dann dieselbe den ... schul-entlassungs-schein aufgewiesen
    1769 BadZftO. 97
II zu erbringende Leistung (Beleg 1715: Meisterstück) oder Eignungsprüfung als Qualifikationsnachweis
  • hat ain ersamer rat maister B. [Stadtschulmeister] jm besten zugelassen, das er nunhinfuro solanng aim rat fugt, selbs ainen gelerten ... gesellen zu ainem canntor bestellen vnd vrlauben, doch den bestelten aim rat vorhin anzaigen, sein prob tun lassen vnnd souerr, auch solang er aim rat gefelt vnnd nit lennger behalten sol. vnnd sonderlich soll der schůlmaister souil jm muglich ist, nimer an ainen canntor sein, auch nit vnderstan dasselb ampt durch sich selbs oder seine prouisor oder locaten zuuersehen
    1515 SchulO.(Müller) 190
  • [bei einer Probepredigt:] hatt doch der allmächtige gott zur probe ... sulche gnade verlihen, das ... rhat und gemeine alsbald einen unglaublichen gutten willen gewonnen
    1575 Luther,Dressler 69
  • so dann der ansuchendt die prob gethan und von den materimeistern examinirt worden, so sollen dieselben mit ihme fur unsern burgermeistern erscheinen und denselben referiren
    1588/1609 FrankfZftUrk. I 530
  • weil ehr [Kantor] eine prob in der kirch gesungen
    1594 Wustmann,LeipzMusikg. I 104
  • inmassen ... zween knaben ... nach gethaner prob darzu [singer knab] bestimbt worden
    1595 WürtVjh.2 19 (1910) 371
  • [Vokation eines Kantors:] wann uns dann ihr eure dienste offerirt, wir auch mit der ... von euch gesungenen proba wohl zufrieden
    1643 Krickeberg,ProtKantorat 41
  • sobald sich eine stelle in der cantorey ... verlediget, sollen sie [cantorey-schüler] von superintendenten, rectore und cantore, auf vorhergehende probe, recipiret werden
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 353
  • ein junger, so in der wiener hauptzech seine probe gemacht und knecht worden, auch darumen sein knecht-zettl aufzulegen hat, soll in einer andern zech noch einmahl zu knecht werden nicht schuldig seyn
    1672 Beyer,Mühlenbauk. II 53
  • daß inskuͤnfftig die trivial-schuler nur auf ein prob, wie sie sich in dem closter werden anlassen ... sollen recipirt ... werden
    1701 Hartmann,WürtGes. IV 269
  • [bei den Schuhmachern:] so ... einer sein meisterstuck und prob nicht, wie sich gebührt, vollendet
    1715 BadLO. 205
  • nachdem der organist ... verstorben, und darauff einige subjecta zur probe auffgestellt worden
    1725 Sachs,BerlinMusikg. 293
  • weil der organist ... zugleich baccalaureus bey der ... schule ist, so hat man den selben heute im rechnen und schreiben die probe machen lassen
    1741 Sachs,BerlinMusikg. 296
  • daß in zukunft kein candidatus theologiæ zu einer pfarrei vociret werden solle, der nicht das 25ste jahr seines alters zuruͤk geleget, und in dem mit ihme vorgenommenen examine hinlaͤngliche proben seiner tuͤchtigkeit abgeleget habe
    1753 SammlBadDurlach I 4
  • es sollen auch diejenigen copisten, welche thätige proben ihres wohlverhaltens abgeleget, vor allen andern zu der stelle eines kanzellisten ascendiren, umb dadurch vor ihren fleiß, treue und application gebührend belohnet zu werden
    1755 ActaBoruss.BehO. X 369
  • [bei der Gesellschaft der Weingärtner] solle ... derjenige, welcher an solchen tisch befördert sein will, von denen jedesmaligen zwölfern zuvörderst über die vornehmste arbeiten, ... das abzielen eines neugereuts, das stöcksetzen, schneiden, pfählen und zwicken, examiniert werden, und in ihrem beisein die probe machen
    1757 Heuß,HeilbronnWeinbau 119
  • diese von den stadtmagistraten ... nominirte personen sollen alsdann dem consistorium selbst zum examen und zur probe dargestellt ... werden
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 12
  • der testator mußte ... proben physischer und geistiger kraft ablegen, ehe er testiren konnte
    1824 Mittermaier,PrivR. 399
III
rechtsgültiger Beweis
  • weder auß vermuthungen, sie seyen so starck als sie wollen, weder auß indicien, oder unvollkommener prob, kan auch in heimblichen lastern kein mensch verurtheilt werden
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 42 § 6
  • auff ein auszuͤgel eines untadelhafften handel-buchs, oder auff ein anders instrumentum, welches keine vollstaͤndige prob bey gericht machet, solle ... erfolgen
    1681 CAustr. I 26
  • solle ... der klaͤger ... auff widersprechen des debitoris zur ordentlich-rechtlichen prob seiner klag angewiesen werden
    1693 CAustr. I 44
  • bey dem summarischen beweis durch gezeugen hat ... derjenige, welchem die prob obliegt ... die gezeugen gleich mit vorzuschlagen
    1753 CJBavJud. X § 3
  • wann proben durch zeügen zu machen sind, soll die klagende parthey die fragstükke des beweises ... in actis ablegen
    1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 158
  • wann ein unterthan die robbat eine zeit lang verrichtet, hernachen aber vorschuzet, er seie mit gewalt darzu verhalten worden ... ob dem grundherrn oder dem grundholden die prob obliege
    18. Jh. Chorinsky,Mat. III 212
  • wenngleich ein urbarium kein original ist, sondern nur eine copia ... so machen dergleichen alte schrifften ... ein rechtliche prob 
    oJ. TractIurVar. I 89
IV rechtliche Überprüfung (auch beim Gottesurteil) oder Entscheidung
  • bericht von erforschung, prob vnd erkaͤnntniß der zaͤuberinnen durchs kalte wasser
    1586 TheatrdeVenef. 228
  • [bei einem Streit:] damit idt also thor pröbe kamen möchte
    um 1600 ZHambG. 29 (1928) 180
  • die prob mit dem wasser
    um 1600 ZWirtFrk. 7 (1865/67) 302
  • mit dieser probe aber verhaͤlt es sich also; es werden die hexen nacket und bloß mit den haͤnden und fuͤssen creutzweise gebunden ... und werden also gebunden ins wasser geworffen
    1668 Praetorius,Blockes-Berg 100
  • vor ein genugsam prob [für Zauberer beziehungsweise Hexen] aber ist nit zu halten, wann eine ins wasser geworffene person oben herschwimmet, und nit unterfallet
    1690 SchrMährSchles. 12 (1859) 349
  • da es sich auch zutruͤge, daß der glaͤubiger und schuldener sich mit einander verglichen, geld oder waare auff eine prob [lat. Übs. rei probandae caussa] hinter eine dritte person behaltnuͤßweise zu legen
    1721 WestpreußPR. I 681
  • damit aber kuͤnftiger streit de bonis renunciatis verhuͤtet werde, solle man in denen casibus, wo die renuntiations-faͤlle sich ereignen, alle vorsehung zur kuͤnftigen prob der renuncirten guͤter fuͤrkehren
    1729 CAustr. IV 565
  • eine dritte art der feuerprobe war die probe der glühenden pflugschaaren, oder des glühenden eisens ... judicium per ferum candens, judicium vomerum. bei derselben musste man entweder mit blosen füssen über das glühende eisen weggehen, oder es in die blosen hände nehmen
    1795 Majer,GOrdalien 48f.
V Ahnenprobe 
  • die von denen stiftsfräulen gemachte proben 
    1765 SchlernSchr. 73 S. 164
VI Zeitraum, in dem die Tauglichkeit einer Sache oder Einrichtung geprüft wird
  • [zu zwei Jahrmärkten kommt ein dritter] auf prob hin
    1630 SchweizId. V 303
VII Qualitätsprüfung, Überprüfung der vorgeschriebenen Maße, des Feingehalts von Gold und Silber, auch das Ergebnis einer solchen Prüfung
  • die probe mit dem stich [bei den Goldschmieden] hat die gestalt, das man mit einen grabstickel nymbt, und sticht uff das tifts ein spon auß dem gmecht, und gluhet denselben stich zwischen 2 kolen in einer kluft, und wurft es dan in ein wasser. ergibt es sich weiß, so ist es gut
    1475/76 WürzbPol. 178
  • ist durch ein ersamen rath erkannt, ... das er [auswärtiger Kannengießer] ... alle ... geschierr, es sey kanten, platten ... vf die prob vnd schaw ... machen sollen
    nach 1477 FreiburgZftO. 15
  • dasselbig [silbergranalien, pagament oder müntz] soll der müntzmeister auf die prob des feinen korns annemen
    1496 ArchUFrk. 10, 1 (1850) 34
  • ob üch [Goldschmieden] etwar silber geben wollt, das nit wärschaft were, das söllent ir nit annemen zu werken, weder bächer noch anders darus zu machen, damit und ir die obere wärschäft, das geschlagen von vierzechen loden und das gossen von dryzechen loden, damit ir die brob geben mogen
    um 1500 SchweizId. V 303
  • alhie haben die behm. pfennige neue aus der montze gehalden jn der proba vi lot minus i quintin
    1516/20 GörlitzRatsAnn. I/II 504
  • soll auch der silberprenner schweren, daß er die plickh, oder ungeprennten gold und sylber ... treulich ... prennen, proben, und in den wechsel wegen, und solchen prant und prob unserm wechsler ... ansagen ... wolle
    1532 SalzbBergO.(Lori) 202
  • soll der bergkhgerichtschreiber ... den blick ... den brandt und prob in ain besonnder buͤechl ... einzeschreiben schuldig sein
    1532 SalzbBergO.(Lori) 224
  • daß hinfuͤro alles werck silbers, jede marck, so hinfuͤro von den goldschmieden verarbeitet wird, ... nicht weniger dann vierzehen loth feines silbers halten, und ehe die arbeit außgehet, durch den goldschmied vermittelst seines gethanen eyds, zuvor auf die prob oder schau, die allenthalben durch die oberkeit verordnet werden solle, gelieffert und probirt ... werden soll
    RPO. 1548 Tit. 35
  • ehe einer [goldschmid] also sein arbeit außgon laßt, soll er zuuor die, vermittelst eins gethonen eidts, auff die prob vnd schaw geben
    1552 Reyscher,Ges. XII 224
  • so guͤter oder wharen die der schaw, prob oder bewerung beduͤrffen ... on besondere geding verkauft werden, so ist der kauffer die anzunemen nit schuldig, die seyen dann zuuor auf der ordenlichen schaw vnd prob gerecht vnd als kaufmansgut gefunden worden
    NürnbRef. 1564 XVI 3
  • das ... kein prob bey den goldtschmiden gehallten worden
    1564 Rummer,Pforzheim 49 Anm. 76
  • prob malen ... sollen ... die oberkaiten ... järlichen allerlay getraids, wie dasselb yedes orts im brauch ist, auf die prob malen lassen
    TirolLO. 1573 VI 74
  • nachdem sich in einer ungeverlichen prob befunden, daß marggraf Phillips zu Baaden dieses heurigen jahrs böße halbe bazen gemünzt
    1586 Wielandt,BadMünzG. 107
  • wann gold- und silber-arbeiter, oder kauf- und handels-leute gold- oder silber-geschirr, so ohne prob gemacht, auf die maͤrckte bringen, soll die obrigkeit die beschau gebuͤhrlich beobachten, und die prob ordentlich nehmen, und darauf notiren
    1667 Emminghaus,CJGerm. II 357
  • das bier, so alhie gebroet wirt, soll nit höher als 3 ortt stüvers verkauft [werden], es sei denn, daß einer dubbelbier wolle brauen die kanne fur 1 1/2 stüver, das er gleichwol ohne vorgehende probe nicht verkaufen soll
    um 1700 JbOldenb. 17 (1909) 216
  • [zur Überprüfung der gehörigen Länge von transportiertem Holz war zur] nachrichtung und prob [ein Holzscheit und ein Büschel an einem eisernen Ring unter der Brücke in Heidelberg aufgehängt]
    oJ. Sulzmann,HolzhNeckar 53
VIII Probeteil oder -stück
  • wan sich ... irrung begeben wurden der proben halber, der wir und ... unser monzmeistere uns gutlich nit vereinen konten, so sollen wir die selben irrigen proben ... gen N. schicken
    1507 ArchUFrk. 22 (1874) 182
  • [beim Silberbergwerk] sollen die proben vor dem abwegen des brandstuͤcks durch den wardein außgehauen werden
    JoachimsthalBO. 1548 I 4
  • sollen die geordneten zu der vollfuͤhrung ... ihre gemachte prob [bei der Münzprüfung] ... uͤberschicken
    1566 Moser,KreisAbsch. I 389
  • ihre prob eines stuck zins mit eines jeden itzigen meistern stempel bezeichnet auf die cämerey hinderlegt ist worden
    1597 LünebZftU. 120
  • die burger zu T. sollen auch recht und macht haben alle mihlen im burgfridt ligent ... zu besichtigen und die brob von mell und gries ... zu nemben
    um 1615 NÖsterr./ÖW. VII 514
  • solchem betrug aber zu begegnen, wollen wir einen polirten stahl fertigen lassen, damit unser verordnete oberuffseher und muͤhlendiener ... in den muͤhlensaͤcken die prob nehmen
    1677 HessSamml. III 92
  • werden ... unsere amtleute erinnert, alljaͤhrlich nach vollbrachter ernde eine probe von denen neuerwachsenen fruͤchten nehmen zu lassen, und was die beste und geringere ergeben mag, wohl aufzuzeichnen
    1714 SammlBadDurlach III 255
  • das gewicht oder maaß der waare muß unverändert bleiben. doch ist es dem empfänger erlaubt, proben davon zu nehmen und das verdorbene oder beschädigte davon abzusondern
    1791 QHambSchiffahrt 617
IX
der festgesetzte Minimalfeingehalt für Gold und Silberwaren u.ä.
  • damit der vnderschid diser zweyer grad auch diß zingeschirr ... erkennt vnnd desto weniger betrug vnnd gefar herin gebraucht werde, so soll ein jeder kantengiesser ... ehe er die [arbeyt] fail hatt, verkaufft oder hingibt, die bezeichnen, nemlich die ... alls vonn neün pfund zin gemischt ... ist, mit dem marggrefischen probzeichen, vnnd der statt, darinnen er gesessen, vnnd seinem eignen zeichen, vnnd sonnst solche zeichen an kein werck, es hallt dann solche prob 
    Anfang 16. Jh. Rummer,Pforzheim 163
  • ein iglicher, der also zu rath geweldt wurdt, der gibt dorein ein silberen becher, der zwelff lot wegen sol, gutter prob und werschafft
    1526 MosbachStR. 590
  • ist den kantengiessern ... zulassen, wann sie ausserhalb der statt auf markten feil haben, das sie ire gemachte arbeit ... beim gewicht oder augenmass verkaufen ... mögen, so hoch sie können, doch das dieselb in der prob ... gemacht seye
    1562 FreiburgZftO. 19
  • das wir [goldtschmidt] das silber, so die marck brob hellt, 14 lott, kaufen wir vmb 1/2 daler
    1564? Rummer,Pforzheim 52 Anm. 78
  • wer aber das zin, so einer verwercken lassen wolt, am gehalt vnd grad obbestimpten vnsern geordneten proben nicht gleich, sonder besser oder schwaͤcher, so soll der kantengiesser demselben ein zusatz thun, damit es sich auff die guten oder ringen prob ... vergleich
    WürtLO. 1621 S. 793
  • erbieten sich die kannengiesser das zihn uf die proba zum zehenden, wie in Leipzig, zu arbeiten, auch solch ihr zihn zu dem ende absonderlich dergestalt zu zeichnen, daß uͤber dem weintrauben mit außdruͤcklichen worten jena stehen, jedoch dergleichen zihn 6 dn. oder hoͤchstens einen groschen (12 dn.) mehr alß andere gelten; da aber dieses gezeichnete die proba nicht hielte, deßwegen ein thaler straff, halb dem rath und halb dem handwerck, verfallen seyn, das andere handwerck-zihn aber nur mit zweyen zeichen notiret, und alle halbe jahr probiret werden sollen
    1664 Jena/Gatterer,TechnolMag. I 371
  • leipziger probe. ist bey denen zinn-giessern die proportion des, in das zum zinn gemischten bleyes, denen leipzigern gleich
    1722 Beier,HdwLex. 251
  • [die] augsburger oder straßburger prob 
    1767 Rummer,Pforzheim 103
  • die probe des goldes wird zu achtzehen und einem halben carath bestimmt
    1774 Rummer,Pforzheim 109 Anm. 151
  • ein silber und ziervergolder kelch trierischer probe 
    um 1781 SchatzverzeichnKlMainz 15
X Kauf auf Probe Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung durch den Käufer
  • bey dem kaufe auf die probe geht das kaufstuͤck vor bezahlung des preises nicht in das eigenthum des kaͤufers
    1811 ÖstABGB. § 1080
XI Kauf nach, auf Probe Kauf, bei dem die Eigenschaften der übergebenen Probe als zugesichert gelten
vgl. Muster (I)
  • auf probe geschieht der verkauf, wenn der kaͤufer bei abschluß eine probe von der behandelten waare erhaͤlt, mit welcher dann, wenn der kauf bestehen soll, die ganze parthie uͤbereinstimmen muß
    1824 Mittermaier,PrivR. 497
  • der kauf nach probe besteht darin, daß dem kaͤufer ein muster von der ihm zu verkaufenden waare uͤbergeben wird, dem die waare selbst gleichen soll
    1828 Pöhls,HR. I 164
XII wie Probezeichen (I) 
  • habt ihr nicht altes ... zerbrochenes silber von augspurger und wiener prob [Bed. IX] auch ohne prob? wir haben schon unsere streichnadel und probir-stein bey uns
    1670 Abele,Unordn. II 252
  • gold- und silberarbeit ... auf welche zwar die prob geschlagen, doch diese der muͤnchnerprob nicht gleichhaltig ist
    1788 KurpfSamml. IV 613
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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