Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierordnung

Probierordnung

, f.

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für den Probierer (I) und die Probation (II) der Münzen geltende, schriftlich fixierte Regelung
  • [soll] ein jeder krais besonder eins gemeinen wardeins oder probierers aufzunemen sich verainigen ... [der] mit geburlichem aid auf die probierordnung zu schweren beladen werden solle
    1551 UrkBurgundKr. II 53
  • der muͤntz- und probier-ordnung nicht ... nachgegangen ... in deme, welcher stand die muͤntzet, daß er seine muͤntz-meister und wardein dahin bringen ... sollte ... pflicht zu thun
    1566 Moser,KreisAbsch. I 408
  • nachdeme auch in der ... kayserlichen probir-ordnung der belohnung halben der muͤntz-gesellen ... ausdruͤckliche maaß gegeben wird
    1568 Moser,KreisAbsch. I 525
  • nach ausweisung des heiligen reichs probier ordnung 
    1612 Moser,StaatsR. 26 S. 444
  • keyser Ferdinands probier ordnung, zu Augspurg im jahr m.d.lix. auffgericht
    1613 Goldast II 274
unter Ausschluss der Schreibform(en):