Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protestation
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Protest
Protestant
protestantisch
Protestation
, f.
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mnl. protestatie
I
Rechtsverwahrung, Einwendung (I), Einspruch (I)
bdv.:
Bezeugung (III)
vgl.
Kontradiktion,
Protest (II)
- hant sie sich einer protestacion und appellacien vereiniget1439 RTA. XIV 338Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- I.T. gnant erschinen sei und doselbst von wegen desselbigen burgers unnd also us seinem mundt auch mit einer protestation unnd bezeugung ... spreche1468 LeipzUnivUB. 183Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- protestation und bezeugknus1492 Matzinger-Pfister,Paarformel 161
- onder alle behoirlijcke protestacie ende beneficie van rechte1496 CoutBrab. II 2 S. 145
- ein yeder jnuentari soll gemacht werden mit der protestacion oder geding, ob sich vber kurtz oder lang etwas me erfünde, das in solichen erbfall gehorte, das solichs auch darzu kommen solt1498 WormsRef. III 2, 27, 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- mit rechtlicher fürvordrung der widerpartey, die das berürt und antrift, di dann ir protestacion tun, auch ire interrogatoria geben mag, wie sich gebürt und recht ist1521 WindsheimRef. 52
- unser in der eil getane protestacion, die wir auch hiemit wider erholen1529 RTA.JR. VII 1287
- mit alsolcher protestation, dat ore tuchnisse ohnen in der bekantnisse ... unschedelick sin1530 LübRatsurt. III 143
- behalten vns dabey vor diß vnser protestation zu mindern, mehren, endern, vnd zu gebürlichen zeiten zuerfolgen nach ordnung der rechten1531 Frey,Pract. 322Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sulihß zubeglauben haben sich obgemelte hentler uff kegenwertige protestacion mit eigner hant underschriben1545 HMeißenUB. III 382Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- domit in solcher protestacion nit geirret wurde, het er dise meynung also von wort zu wort begreiffen lossenum 1566 ArchRefG. 8 (1910/11) 262
- der beklagt mag der klag inn schrifft auffzug vnd bedacht, als gewonheyt vnnd recht, begeren, mit protestation, daß er damit nit weiter in den richter verwilligen woͤll, denn souil er vonn rechts wegen schuldig seiTeutschForm. 1571 Bl. 32vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wann aber einer nachmals wider solche protestation im rechten in antworts weiß handlen, damit wirt die protestation auffgehaben, er hette dann mit außgetruckten worten solche protestation vorbehaltenTeutschForm. 1571 Bl. 36rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- protestation nit zůbewilligen in verkauff der vnderpfandt1574 Frey,Pract. 57Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so übergaben sie, die grundträte, solchen papiernen zettel mir, dem notario, diese nachbeschriebene protestation inhaltendt1598 ArchHessG.2 3 (1904) 390
- der bellinischen erben supplicatum sambt angehängter protestation wider meine, des kammerpräsidenten, anordnung1645 ProtBrandenbGehR. III 274Faksimile - in Google Books
- erinnerung und protestation, daß dieselbe [bedtfuhren] vor keine diensten gehalten werdenum 1647 RhW. III 1 S. 221
- dawider [Schiedsspruch] sich keiner protestation, berufung, reduction, supplication, oder anderer rechtens-mittel zu gebrauchen1650 EstRitterLR. 321Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] von protestationen vnd meldbriefen1654 NÖLO. I 71
- das er sich durch ein protestation erclärt, wie eß zuuerstehen1654 NÖLO. I 71 § 2
- die absonderliche schrifftlich beygeruckte protestation bezeuge, daß es wider willen, und nur zur obsiegs-erhaltung seines angefochtenen rechts ... beschehen seye1670 Abele,Unordn. II 75Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [vorzeitige Ablösung von Schulden:] in weigerendem fahl aber durch einen dem schuldner mitgebenden weibel dem gleübiger eine solche schrifftliche protestation ... ablesen zů laßen, dardurch er zů vernemmen habe, daß die zahlung dir als dem richter hinderlegt, und von dato an kein zinß weiters bezalt, noch in forderung deßelben recht werde gehalten werden1677 BernStR. VII 1 S. 331Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wer sich im namen eines auswaͤrtigen parts einmal in einer streitigen sache, ohne protestation, daß er deshalb nicht gehalten seyn wolle, einlaͤsset, der ist schuldig, nicht nur die ganze sache auszumachen, sondern auch demjenigen ein gnuͤgen zu thun, was urthel und recht darinnen findet1727 PreußSeeR. X 9
- protestationes seynd verwahrungen eines zu haben vermeinenden rechts gegen einen dritten ... protestationen haben gegen jedermann statt1750 Moser,Kanzlei 400Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- protestation ist eine rechtliche bedingung und vorbehalt seines rechtes vor gericht1751 Buder 1016Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- protestatio ... ist eine feyerliche erklaͤrung gegen des andern verfahren, wodurch man selbiges mißbilliget, um seine rechte zu erhalten. es gehoͤret hierzu, daß man des richters vor dem die protestation eingewendet wird, erwehnung thue, die beschwerden zugleich anfuͤhre, und ausdruͤcklich erklaͤre, daß man gegen dieses verfahren seine rechte und vortheile sich vorbehalte1762 Hellfeld IV 2285Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- unter einer protestation versteht man uͤberhaupt den widerspruch, welchen man demjenigen, der sich zu unserm nachtheil ein recht anzumaßen, oder uns an der ausuͤbung unseres rechts zu hindern sucht, auf eine feyerliche art entgegen sezt1795 Scheidemantel,Repert. IV 321
- wenn Mainz erledigt ist, so verlangt das domkapitel das direktorium des reichstags und im kurfürstlichen kollegium, instruiert auch sogleich den gesandten; dagegen widersetzen sich Trier, Köln und Sachsen; die anschlagzettel werden von Mainz, Trier und Köln geschickt, welche das erbmarschallamt mit protestation zurückschickt, wogegen diese wieder protestieren. die gesandten erscheinen dann von freien stücken zu den versammlungen, Österreich aber erkennt das recht des domkapitelsum 1795 StaatsRHeilRömR. 70
- protestation ... heißt die erklaͤrung, welche zu dem ende geschieht, um ein praͤjudiz abzuwenden, welches sonst, in ansehung unsrer rechte, aus einer eigenen oder fremden handlung leicht entspringen koͤnnte ... in sofern durch eine solche erklaͤrung unsre rechte erhalten oder gesichert werden, ist sie allerdings als ein rechtsmittel anzusehen. diejenige schrift, welche eine solche erklaͤrung enthaͤlt, wird protestationsschrift genannt1805 RepRecht XII 144Faksimile (ca. 383 KB)
II
im Wechselrecht: wie Protest (I)
- ob eine vor notario und zeugen eingelegte protestation die verjährung derer eignen wechsel-briefe hemme1742 Siegel,CJCamb. I 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- woferne die acceptation verweigert wird, oder die zahlung auf die verfall-zeit nicht erfolget, ist die protestation noͤthig, als durch welche der wechsel-innhaber sich feyerlichst bedinget, daß er sich des capitals, interesse und unkosten halber bey dem ausgeber erholen wolle1750 AltenbNWechselO. § 8