Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartalstag

Quartalstag

, m.


I wie Quartalrechttag 
  • diese obbenante beisitzere sollen sich alle semptlich darnach achten, das ein jeder zu allen quatemberzeiten auf den abent vor dem quartaltage, zeitlich genug alhier einkomme
    1561 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 231
  • obwol die publicirte l.g.ordnung ... vermag, daß die commissiones auf dem quartal-rechtstage gesuchet und cum cognitione decidiret werden sollen, daß doch biß anhero die partheyen sich unterstunden ... commissiones ausserhalb der gmeinen rechtstage und quartal-tage auszubringen., die aber auf derenthalben fürgefallene ... streitigkeit wiederumb cassiret ... worden
    1584 Westphalen,Mon. IV 109
II Zunftversammlung
  • Ransbach ... daselbst wird jährlich 1 quartalstag gehalten, hat einen zunftmeister
    1771 AnnNassau 35 (1905) 38
unter Ausschluss der Schreibform(en):