Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rad

Rad

, n.
I Rad zum Rollen
  • 1 Rad an Wagen, Pflügen usw., das zum Fahren dient
  • 2 Rad als Meßinstrument für Entfernung oder Zeit
  • 3 als Symbol für die Abgabepflicht auf passierende Fuhren
II für den Vollzug der Todesstrafe gefertigtes Rad, metonymisch auch die entsprechende Gerichtsbarkeit (Beleg 1367, 1691) sowie die Strafe des Räderns (Beleg 1276); die Strafe wurde meist für Mord (I) oder Raub verhängt; sie galt im Gegensatz zu der Strafe des Enthauptens als unehrenhaft; ihr Vollzug fand in der Regel in zwei Abschnitten statt: zunächst wurden die Gliedmaßen des (meist nackten) Delinquenten mit dem Rad zerstossen, anschließend wurde sein Körper auf das Rad gelegt (in die Speichen eingeflochten), dieses wurde in horizontaler Lage auf einem Mast aufgestellt; der Tod sollte beim Rädern von unten nicht durch die Radstöße eintreten; als Straferleichterung galt das Rädern von oben (herab), da hier der Tod meist schon durch den ersten Radstoß im Halswirbelbereich herbeigeführt wurde; diese Strafart wurde idR. nur für männliche Delinquenten gewählt; ebenfalls als Straferleichterung ist die Hinrichtung durch andere Verfahren und die anschließende Zurschaustellung des getöteten Delinquenten oder einzelnener Körperteile auf dem Rad gedacht; das Tragen eines Rades wurde auch als Schandstrafe verhängt (Beleg 1374)
III Mühlrad
IV Töpferscheibe
V eine Münze