Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ranziongeld

Ranziongeld

, n.

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Lösegeld
  • 282 ℔ 9 ß in prompta pecunia ab anglicis exaccionata, vulgariter rantzund geld 
    1473 HambKämmRechn. III 93
  • mehr dan tausendt reichsthlr. ranzaun geldes für die erfristung seines lebens außgeben
    1596 Goldschmidt,Lingen 582
  • als nuhn die kaisserliche die burg ihnhatten, woldten sie von den leudten, die ihn die burg geflöhet, rantziongeldter haben
    1640 FriedbergGBl. 4 (1921) 3
  • daferne ein kriegsgefangener sich selbst gegen erlegung einer summe geldes befreyet hat, ... so erfordert die billigkeit, daß der kapitain ... sich nicht entbreche ..., demselben das bezahlte ranzionsgeld zu verguͤten
    1793 Schwarz,LausWB. III 178