Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rathaus

Rathaus

, n.
Ort der gemeindlichen, meist städtischen Selbstverwaltung und Rechtspflege
I als Versammlungsort des Rates (V 2) und Sitz der städtischen Finanzverwaltung; als zentrales Gebäude der Stadt ist das Rathaus oder der Platz davor auch Ort für öffentlich vorzunehmende Rechtshandlungen wie Verkündung von Rechtsnormen oder Vollstreckung von Urteilen und steht unter besonderem Schutz und Frieden
II als Sitz der städtischen Gerichtsbarkeit; sitzendes Rathaus tagendes Ratsgremium
III als Sitz der ökonomischen Verwaltung der Stadt (Marktverwaltung, Steuerbehörde) und Ort zur Aufbewahrung von Normalmaßen; meton. für die Stadtverwaltung als ein den Handel regulierendes Element
IV als Ort für Schandstrafen und Haftstrafen; jn. mit dem Rathaus strafen jn. zu einer Haftstrafe im Rathaus verurteilen
V in Lübeck: niederstes, unterstes Rathaus Untergericht, niederes Stadtgericht; oberstes Rathaus Obergericht