Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratmann

Ratmann

, m., pl. auch Ratleute
I Mitglied eines Rates (V 1), zB. als Berater und Zeuge bei wichtigen Rechtsgeschäften oder als Schiedsmann
II Mitglied eines Rats (V 2), auch zB. eines Kirchengemeinderates und in jüdischen Gemeinden; in städtischen Urkunden wird die Gesamtheit der Bevölkerung häufig in formelhaften Wendungen benannt zB. Bürgermeister, Ratleute und ganze Gemeinde (Beleg 1349/1416 u. 1369)
III Mitglied im Ratsgremium verschiedener Gerichte, offen zu (I) und (II), auch juristischer Beistand und Berater bei der Prozessverhandlung
IV Mitglied eines Rats (V 3)