Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratmann
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Ratmann
, m., pl. auch RatleuteI Mitglied eines Rates (V 1), zB. als Berater und Zeuge bei wichtigen Rechtsgeschäften oder als Schiedsmann
II Mitglied eines Rats (V 2), auch zB. eines Kirchengemeinderates und in jüdischen Gemeinden; in städtischen Urkunden wird die Gesamtheit der Bevölkerung häufig in formelhaften Wendungen benannt zB. Bürgermeister, Ratleute und ganze Gemeinde (Beleg 1349/1416 u. 1369)
III Mitglied im Ratsgremium verschiedener Gerichte, offen zu (I) und (II), auch juristischer Beistand und Berater bei der Prozessverhandlung
IV Mitglied eines Rats (V 3)