Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbestätigung
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Ratsbesoldung
Ratsbestallung
Ratsbestätigung
, f.
I
Bestätigung, förmliche Anerkennung eines Rats (V 2) im Amt, evtl. auch die Urkunde darüber (Beleg 1614)
vgl.
Ratswahl
- so auch in unsern ... stätten ein neuer rath aufgehet und bestätiget, ... soll in der raths-bestettigung ausgedrückt ... werden, ... treulich ... sich mit ihren stätten und bürgern gegen den fürsten-stammen ... als die getreuen unterthanen ... zu halten1614 Naumburg/Schulze,Hausg. II 41
- von der raths-bestaͤtigung, so a. 1522 hier in Roßwein gehalten worden1721 Knauth,Altenzella III 142Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [soll man] auch ... sothane statuten der buͤrgerschaft jaͤhrlich bey der rathsbestaͤtigung nunmehr jedesmahl wiederum verlesen1752 Walch,Beitr. V 23
II
von einer Ratskanzlei ausgefertigte Urkunde
vgl.
Ratsschreiber (I)
- alle ratsbestetigung sollen sie [Hofräte] erwegen, und, ob darinnen einig bedencken vorfiele, das sollen sie uns vormelden1548 Sachsen/Kern,HofO. II 40
- rathsbestetigungen16./17. Jh. ArchivarHistoriker 441
- die taxe vor die rathsbestaͤtigung bleibt wie vor alters1792 Schwarz,LausWB. I 258Faksimile (ca. 101 KB)