Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbestätigung

Ratsbestätigung

, f.


I Bestätigung, förmliche Anerkennung eines Rats (V 2) im Amt, evtl. auch die Urkunde darüber (Beleg 1614)
vgl. Ratswahl
  • so auch in unsern ... stätten ein neuer rath aufgehet und bestätiget, ... soll in der raths-bestettigung ausgedrückt ... werden, ... treulich ... sich mit ihren stätten und bürgern gegen den fürsten-stammen ... als die getreuen unterthanen ... zu halten
    1614 Naumburg/Schulze,Hausg. II 41
  • von der raths-bestaͤtigung, so a. 1522 hier in Roßwein gehalten worden
    1721 Knauth,Altenzella III 142
  • [soll man] auch ... sothane statuten der buͤrgerschaft jaͤhrlich bey der rathsbestaͤtigung nunmehr jedesmahl wiederum verlesen
    1752 Walch,Beitr. V 23
II von einer Ratskanzlei ausgefertigte Urkunde
  • alle ratsbestetigung sollen sie [Hofräte] erwegen, und, ob darinnen einig bedencken vorfiele, das sollen sie uns vormelden
    1548 Sachsen/Kern,HofO. II 40
  • rathsbestetigungen 
    16./17. Jh. ArchivarHistoriker 441
  • die taxe vor die rathsbestaͤtigung bleibt wie vor alters
    1792 Schwarz,LausWB. I 258