Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsherr

I Mitglied des Rates (V 2) als des obersten Leitungsgremiums der Stadt; die Ergänzung erfolgt idR. aus einem festen Kreis von Familien bzw. Verbänden (Zünfte) durch Kooptation oder unterschiedliche Wahlverfahren; das Ratsherrenamt wurde meist auf Lebenszeit und ehrenamtlich bzw. gegen bestimmte Vergünstigungen [vgl. zB. Ratszeichen] ausgeübt
II Mitglied eines Rates (V 3) 
III Mitglied eines Rates (V 1) 
IV Mitglied eines Gerichts
V gewähltes Mitglied eines Tagwans, einer schweizerischen Verwaltungseinheit