Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsstand

Ratsstand

, m.

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I Status, Gruppenzugehörigkeit eines Ratsmitglieds
  • de olderlude solt fri, echte und recht geboren und also gestalt sin, dat se des ratzstantz werdich sin mogen
    1565? MünsterGew. 5
  • doch sollen herrn buͤrgermeistere und rahtspersonen, so lange sie im rahts-stande seyn, sambt den jenigen so vor alters braͤuchlich und denen dieneren, so mit rahts-kleidung versehen, allein ihrer gewoͤhnlichen behausung halben, und nicht anders, von den stadtdienst befreyet seyn
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 145
  • mit andern bürgerlichen ämtern auch gericht- und ratstand begabt
    1609 JbKunsthistKaiserh. 17 (1896) p. 64
  • was fuͤr geschlaͤchter so deß ritter- vnd rathsstandt gewesen, abgegangen
    1619 Lazius,Wien IV 22
  • soll einem jeden der vorzug im sitzen und stimmen nach alter seines ratsstandes allewege gelassen werden
    1642 Pischel,VerwWeimar I 268
  • rahtstand ordo senatorius
    1691 Stieler 2132
  • zum rahts-stand erhoben
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 622
II (Amt in einem) Ratsgremium
  • demnechst sollen selbige ... chur-genossen ... vier und zwantzig erbmaͤnner und buͤrgere ... zum rahtstand und scheffen zur jahrzahl erwoͤhlen
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 119
  • sollen herrn buͤrgermeistere und rathspersonen, so lange sie im rahts-stande seyn, ... von den stadtdienst befreyet seyn
    1592 MünsterPolO.(Schlüter) 145
  • welcher gestaldtt von den papisten ... so woll der evangelischen lehr, als weltlichen regiments undtt rhattstandes untertruckunge practiciertt ... worden
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 89
  • das die verordnete vier undt zwantzigh die anclagtte bürgermeister, ratthshern ... hinfürter vor enttlicher purgation zum rhattstandtt bei hohester straf undt ungnadt nicht erwehlen
    1604 JbWestfKG. 7 (1905) 116
  • dha angeclagtte burgermeister undtt ratth ... von dem ratthstandt verstoßen wurden, wie das sie [etzliche aus der burgerschaftt] hinwidderumb den ratthsitz undtt weltlich regimentt auf den fall einnehmen
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 96
  • welcher rahtsstand deß fuͤrohin also soll erhalten werden vnnd allwegen an der abgangnen ... statt andere geordnet ... werden
    1616 WaadtStat. 26
  • dat also henferner nemandt dersuluigen ... so mit ehrenrörigen excessen behaftet und nicht van gelöflicher herkumst sein tho achtemans vnd rathsstandt admittiert ... werden sollen
    1650 Crone,GildenCoesfeld 56
  • ward erkent, dz der herr schultheiß im ambt iederzeit zue entscheiden haben solle, wan es zwüschen zweyen herren zue dem kleinen ratstand einstehen würde [d.i. zur Stimmengleichheit bei der Wahl käme]
    1688 BadenArgStR. 362
  • daß ... weder zum raths-stande, noch zu den buͤrgerlichen collegiis und deputationen ... iemand faͤhig seyn kann, als der dem evangelisch-lutherischen glaubens-bekenntnisse zugethan ist
    1770 HambGSamml. VIII 365
unter Ausschluss der Schreibform(en):