Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raub

Raub

, m., n.
I Beraubung; offene (II), häufig gewaltsame Wegnahme von fremden beweglichen Sachen gegen den Willen des Besitzers; im Zuge der gewaltsamen Durchsetzung eines Rechtsanspruchs in Fehde oder Krieg (III 1 b): Plünderung (häufig formelhaft Raub und Brand Plünderung und Verwüstung), in den/zum Raub geben der Plünderung preisgeben; auch ungerechtfertigte Leistungsverweigerung (Beleg 1333) und Bereicherung (Belege nach 1275, 1390) gelten als Raub; das Delikt gehört als Kapitalverbrechen zu den fünf Ungerichtsfällen; zur afries. Paarformel raf and renda vgl. His,FriesStrR. 160
II Personenraub, Entführung einer Person, insb. einer Frau oder eines Kindes, Frauenraub, Vergewaltigung
III der Entzug der leibherrlichen Rechte über eine Person durch deren Heirat außerhalb der Herrschaftsgrenzen; die Regelung der dadurch entstehenden Rechtsfolgen (finanzielle Ausgleichspflicht, Verzicht hierauf unter bestimmten Leibherrschaften); die Paarformel Raub und Wechsel, bezeichnet das spezielle Rechtsinstitut
IV geraubtes Gut, Beute; Kriegsbeute
V Beschlagnahme; (unrechtmäßige) Pfändung (VII) 
VI Gewinn, (Frucht-) Ertrag, Ernte; auch: Kornmaß (Beleg 1552)
VII Ausbeute, Ertrag des Abbaus; auf Raub mit dem alleinigen Ziel der Ausbeutung
VIII Gewand, (vornehme) Kleidung