Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raubgesindel

Raubgesindel

, n.

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wie Räubervolk 
  • weil er noch raubgesindlein merckt
    1664 Hohenberg X V. 811
  • das herumvagierende diebs- und raubgesindel 
    1721 JbWien 14 (1958) 143
  • als peinliche untersuchungsfaͤlle ... sollen angesehen werden ... faͤlle, wo ein verbrechen ... unter solchen umstaͤnden begangen worden ist, welche auf einen zusammenhang mit anderm raubs- oder diebsgesindel schließen lassen
    1813 SammlBadStBl. I 1412
unter Ausschluss der Schreibform(en):