Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchfang

Rauchfang

, m.

Rauchabzugseinrichtung; insb. als Kennzeichen des eigenen (abgabepflichtigen) Hausstandes
bdv.: Rauch (IV)
Sachhinweis: G. Schilling, Die Bez. für den Rauchabzug im dt. Sprachgebiet (Gießen 1963)
  • wo sy auch sonnst geuerlich, vnd prechenhafftig fewrstet vnd rauchfanngkh funden, die söllen nidergelegt ... werden
    1524 SalzbStPolO. 55
  • sollen richter und vierer all und iede pachöfen, feuerstet und rauchfeng ... zu vier mallen im jarr ... besichtigen
    um 1563 Innviertel/ÖW. XV 14
  • wie dan ... khainem khain rauchfang, der nit vber daß thach außgehet ... nit verstattet werden solle
    1604 EferdingRQ. 99
  • wann ain frembdes vich durch jemandten, der nit mit staten rauchfang in der pfarr angesessen, ... auf die albm aufkhert ... [wird], so ist dasselbige vich der herrschaft vellig haimbgefallen
    1629 SchlernSchr. 52 S. 49
  • [ist der Bürgerschaft] durch die feurbschauer ... bevolchen worden, ire rauchfäng und feürstetten wenigist des jars viermahl durch den geschwornen rauchfangköhrer seibern ... ze lassen
    1635 OÖsterr./ÖW. XII 466
  • gebieten wür ernstlich deß gottßhauß ambtman daß [er] die rauchfäng im jahr selb tritten haußgenossen drei stunt besëhe, welche er dazue rueft
    1641 NÖsterr./ÖW. IX 570
  • sollen alle bestand- und in-leuthe ... diesen rauchfangs-gulden auch von so viel rauchfangen, als sie zu ihren bestand-zimmern, quartieren und wohnungen inne haben ... deren eigenthuͤmern zuzutragen schuldig seyn
    1662 CAustr. I 121
  • daß ... auch von denen orthen, wo etwa kein rauchfang sondern nur eine rauch-stuben ist, ... ein gulden geld gereicht ... werden moͤchte
    1662 CAustr. I 120
  • sollen die von Wienn die jenige rauchfangkoͤhrer-meister, welche bey solchen cloͤstern die gedingte arbeit haben, fuͤr sich erforderen, und denen ernstlichen anbefehlen, daß sie alle 14. taͤg die rauchfaͤng und feuerstaͤtt deren frauen-cloͤster fleißigist besichtigen
    1688 CAustr. I 328
  • das ... bei gegenwertiger landschrannen erscheinen sollen alle und iede darzue gehörige unterthanen, die aigene rück und rauchfäng haben
    17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 11
  • steuer von denen rauchfängen 
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 454
  • hoͤlzerne, gestickte und geklaibte kamine und rauchfaͤnge sollen nicht mehr gebaut ... werden
    1815 WirtRealIndex III 485
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):