Rauferei, f.

Prügelei, Schlägerei
  • wo sich in der hofmarh ... ein unterthann befunden wuerde, welher der trunkenheit, ... raufereien und andern schödlichen untugenten ergeben ... wäre [soll er der Herrschaft angezeigt und namhaft gemacht werden]
    um 1690 OÖsterr./ÖW. XIV 400
  • wann sich ... bei ausgesteckter marktsfreiheit und kirchtägen händl und rauferei eraignen, ... will ihr die gnädige herrschaft dise ... sachen von selbsten abzuhandlen vorbehalten haben
    1697 NÖsterr./ÖW. VIII 55 Faksimile
  • daß allein dem braͤuverwalter die jurisdiction in den faͤllen gebuͤhre, wo einige personen in churfuͤrstl. braͤuhaͤusern zu V. ... rauffereyen ohne blutvergiessen [begangen haben]
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 25 Faksimile