Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechterbieten

Rechterbieten

, n.

in einem Rechtsstreit: Angebot des Anspruchsgegners an die fordernde Partei, ihrem Anspruch in bestimmtem Umfang nachzukommen bzw. sich einer (schieds-) gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen; über/wider Rechterbieten bezeichnet das verbotene Überschreiten der dadurch gesetzten Grenzen bei der (gewaltsamen) Rechtsdurchsetzung
  • wiewole der rat G.s rechterbieten uffgenommen, ime rechts gepflegen und die ortel erwonnen hait
    1489 HessJb. 6 (1956) 132
  • sie haben in vber irer kon. wirde gleich vnd rechtserbieten aus dem lande gedrungen
    1523 Weimar/Diefenb.-Wülcker 815
  • sein rechtserbieten war zu schlecht / es half kein bitten und kein schreiben
    1534 HistVolksl.(Lilienc.) IV 70
  • damit ... nimant uber rechterpieten und wider den lantfriden ... beswert werden durf
    1538 JülichLTA. I 252
  • daß wir ... uͤber unser recht-erbieten ... getrungen wuͤrden, den crays-staͤnden auf unsern kosten zu helffen
    1560 Moser,Beitr. 124
  • nachdem anno 1519 der schwäbische bund herzog U. wider alles rechts-erbiethen ... aus dem herzogthum vertrieben
    1752 Sattler,Würt. 182
unter Ausschluss der Schreibform(en):