Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechterbieten
Artikel davor:
(Rechtbürge)
(Rechtsbuße)
Recht'ei
(Rechtseinsage)
Rechtel
Rechtempfangung
rechten
Rechtsentbieten
Rechter
Rechtserbe
Rechterbieten
, n.
in einem Rechtsstreit: Angebot des Anspruchsgegners an die fordernde Partei, ihrem Anspruch in bestimmtem Umfang nachzukommen bzw. sich einer (schieds-) gerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen; über/wider Rechterbieten bezeichnet das verbotene Überschreiten der dadurch gesetzten Grenzen bei der (gewaltsamen) Rechtsdurchsetzung
bdv.:
Rechtbieten,
Rechtbietung,
Rechtbot (II),
Rechtsentbieten,
Rechterbietnis,
Rechterbietung,
Rechtserbot
vgl.
erbieten (A I 2 a)
- wiewole der rat G.s rechterbieten uffgenommen, ime rechts gepflegen und die ortel erwonnen hait1489 HessJb. 6 (1956) 132
- sie haben in vber irer kon. wirde gleich vnd rechtserbieten aus dem lande gedrungen1523 Weimar/Diefenb.-Wülcker 815Faksimile (ca. 195 KB)
- sein rechtserbieten war zu schlecht / es half kein bitten und kein schreiben1534 HistVolksl.(Lilienc.) IV 70
- damit ... nimant uber rechterpieten und wider den lantfriden ... beswert werden durf1538 JülichLTA. I 252Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß wir ... uͤber unser recht-erbieten ... getrungen wuͤrden, den crays-staͤnden auf unsern kosten zu helffen1560 Moser,Beitr. 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- nachdem anno 1519 der schwäbische bund herzog U. wider alles rechts-erbiethen ... aus dem herzogthum vertrieben1752 Sattler,Würt. 182