Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsanspruch

Rechtsanspruch

, m.

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I Rechtsstellung; das Recht, von jm. ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
vgl. Recht (II)
  • was kan also der chur-bayerische herr schrifftsteller vor gegruͤndete rechts-anspruͤche auf dise merckwuͤrdige staͤtte machen
    nach 1612 Moser,StaatsR. 39 S. 362
  • sie ... gegen den wechselgläubiger keinen rechtsanspruch haben
    1776 CSax. I 1040
  • [Übschr.:] ihre rechtsanspruͤche. embryonen moͤgen durch ihre vormuͤnder, wie gebohrne menschen, vertraͤge und contrakte eingehen
    1785 Fischer,KamPolR. I 52
  • so bald ein rechtsstreit nur unter der bedingung zweyer uͤber einen rechtanspruch uneiniger partheyen gedacht werden kann
    1801 Gönner,GemProz. I 94
  • wenn sie ihn aus eigener gewalt seines besitzes entsetzen, oder sonst ihre etwaige rechtsanspruͤche, mit hintansetzung der gesetzlichen rechtsformen, eigenthatig wider ihn geltend machen wuͤrde
    1803 SammlBadStBl. I 1167
  • wenn man ... weit entfernt ist den klagenden juden rechtansprüche im ordentlichen wege zu bestreiten ... die sie titulo oneroso erworben haben möchten, obgleich sie nicht von der ... regierung anerkannt wurden
    1816 ProtBundesversamml. I 174
  • auf jeden fall bleiben auch bei ... versaͤumniß alle rechtsanspruͤche gegen den trassanten oder ... indossanten vorbehalten
    1829 Pöhls,HR. II 427
  • die behauptung und somit im falle der verneinung der beweis der legitimation zur sache fällt in den meisten fällen mit der behauptung und dem beweise des rechts selbst in eins zusammen, also daß sich die frage: ob ein rechtsanspruch begründet sey? von der: ob der fordernde ... der berechtigte ... sey? gar nicht trennen ... läßt
    1830 Puchta,Justizämter II 31
  • uebrigens wurden die rechtsansp[r]üche der pfründen bis zu dem jahre 1812 vollkommen beachtet und dieselben in dem novalzehndbezug belassen
    1832 ArchKathKR. 86 (1906) 290
II Geltendmachen eines Rechtsanspruchs (I) in einem Verfahren
  • die besitczer der selbigen gutter hetten die geruglichen jar vnd tag ane rechtisanspruche besessen
    1494 ZSchles. 5 (1863) 358
  • findet von seite des staats auf ein solches zur strassen-erweiterung nothwendiges grundstuͤck kein rechts-anspruch statt, so ist dasselbe nach einer gerichtlich billigen schaͤtzung seines werthes zu bezahlen
    1805 RepStaatsVerwBaiern VI 244
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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