Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtserfahrenheit

Rechtserfahrenheit

, f.

Erfahrung, Ausbildung in rechtlichen Angelegenheiten
  • mein rath ... der ... sich deßen [letzter wille] beybehaltung und volthuung seiner guten rechtserfahrenheit ... wird laßen befohlen seyn
    1681 PommJb. 11 (1910) 210
  • vertrauen, sie [commissarien] werden nach ihrer beiwohnenden rechtserfahrenheit dasjenige selbsten beifügen
    1714 ActaBoruss.BehO. I 653
  • die kurfuͤrstlichen gemeinen bemerkungen heischen eine bestimmte zahl von reichshofraͤthen, eine gute rechtserfahrenheit derselben
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 597