Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsetzen

Rechtsetzen

, n.


I Rechtsprechung
  • sind sy ... nach derselbigen [satzung] ... im rechtsetzen genzlich zu vrtheilen ... willens
    1645 ArgauLsch. I 318
II Formulierung eines Rechtssatzes (I) 
  • nach beider teil furbringen und rechtsetzen sprechen unser hofrichter ... zu recht
    2. Hälfte 15. Jh. Vogelgesang,PfälzKanzlei 121
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):