Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsgelehrte

Rechtsgelehrte

, m.

rechtskundige Person, die eine juristische Ausbildung besitzt; insb. in der Formel nach Rat der Rechtsgelehrten als Bez. der Einholung eines Rechtsgutachtens bei einer Juristenfakultät
vgl. Rat (II 1)
  • so wy ok underwyset sin van rechtisgelerden 
    1472 HildeshUB. VII 445
  • dann so der rechtlich krieg vor den rechtgelerten were
    1507 BambHGO. Art. 123
  • bey den rechtgelerten und weisen
    Layensp. 1509 S 3r
  • so wollen wir [Kaiser] ... fuͤrter vier tuͤgliche personen, zwo als roͤm. kaͤyser, von der rechts-gelehrten, und die andern zwo von der ritterschafft, von wegen unsern erblanden [zum Kammergericht benennen]
    1521 Worms/RAbsch. II 180
  • das aber die kondtschaft und wyßthumb by den leyhenpersonen dermassen solt uffgericht und gethain werden, das es by den rechtsgelerten nit muge widerfecht werden
    1525 RhW. III 1 S. 153
  • wo der handel so schwere furfiele, das er ferrers raths erfordert, soll das gericht sich des bei uns, unserm amptmann oder den rechtgelerten, so bei der handlung ieder zeit weren, erholen
    1528 Krautheim 203
  • wiewol wir bedenkhen, wie die rechtgelerten, so vor zeiten die recht ainßthails in teutscher zungen ausgezogen, albeg den fuesstapfen irer lernung nachgetretten, damit si nit gesehen wuerden aus dem weeg irer puecher zu geen
    1528 ZeigerLRb. 228
  • als bisher durch die rechts-gelahrten zu zweifel gezogen ist, ob eines verstorbenen bruders oder schwester kinder desselben ihres vaters oder mutter bruder oder schwester nachgelassene erbschaft unter sich in die haͤupter oder staͤmme theilen sollen
    1529 CCHolsat. I 147
  • aber dise positiones des klagers auch die antwurt des beklagten ... hab ich darumb dir ... anzaigen woͤllen, dieweyl ich ... erfaren, das die ... roͤdner ... solhe zestoͤllen gar nit geschickt vnd doch zů lautterer fürkhumung vnd ... khuͤrtz der rechtsachen von den rechtgelerten vnd rechtsetzern erfunden worden
    1531 LaijischeAnzeigung B vjv
  • das jenig auß den rechten und rechtsgelerten hinzugesetzt, so den procuratoren zuwissen gepüret
    1536 Gobler,GerProz. Vorrede
  • geben ... offen instrument oder transsumpt in der bester und bestendigster formen zu gedichts eins jeglichen rechtsgelerten 
    1546 RhW. II 1 S. 301
  • soll ... wider ine oder seine hab und güter nach rat der rechtgelerten procedirt ... werden
    1552 Wolff,GerichtsverfHochstAugsb. 350
  • wie die sachen bey den rechtsgelartten und den cammergerichtsadvocatten und procuratoren in radt gestelt
    1557 DithmUB. 168
  • wie unser ehegericht mit richtern und urtheilern besetzt werden solle ... die uberigen sechs als beysitzere von der ritterschaft und rechtsgelehrte 
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 278
  • publicirter kirchen- und disciplinarordnung kurzer summarischer extract, ... alß in den graff- und heerschaften ... mit ratt der theologen und rechtßgelehrten beschloßen
    1574 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 725
  • ordtnen wir, daß ... zu ... verwaltung der kirchengüter und gefälle zuvorderist ein verwalter ... dan auch ein geübter rechtsgelehrter sambt zweyen zugeordtneten, deren einer ein rechenmeister, der ander ein rechenschreiber ... seyen, ... angenommen ... werden
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 490
  • soferne aber die sachen, so hochwichtig, das richter, burgmanne und die 24 geschworne nach gehabtem fleißigem bedencken und nachsinnen, was recht in derselben nit finden könten, so sollen sie in solchen sachen bei den rechtzgelahrten auf der partheien unkosten rades pflegen und was recht ist, erkennen
    1578 Engelke,GogerichtDesum 69
  • zu dem ... das ihre erbarkeiten gleichsam nicht macht und gewalt hatten, ime einzureden vernemen lassen dorfen, als ob man ... seine sachen bei rechtsgelerten judizieren lasse
    1582 MittNürnberg 40 (1949) 47
  • ist jonker C.v.M. ... uff anclage siner hausfrauwen swegerherrens ... durch ein gefast urtel von 6 rechtzgelerten zu erlicher gefenknis in sinem hause R. zu verhalten, verdammet
    1584 BuchWeinsberg III 239
  • da solches dem scheffen fürkeme, wurdt er bey den rechtsgelehrten darüber advisieren
    1589 LuxembW. 584
  • wen aber jede parthey jrer seits bey den rechtsgelertten raths pflegen, vnnd jeder ein besonnder consilium stellte vnnd gerichtlich eingeben woltt, vnnd allso hierinnen (wie man sagt) die spieß gleich wehren, hielten wir vnndertheniglich darfuͤr, daß beede consilia dem richter zue beßerer nachrichtung anzunemmen sein moͤcht
    1593 Fischer,Erbf. II 335
  • erinnern wür euch, die ihr der hexen gegenwertigkait, auch erzaigen und voriges verhalten mehrers erkennen und gewarnemmen, daß ihr inhalt angezogener halßgerichtsordnung, oder, da euch bedenckhen einfallen, nach rath der rechtsgelehrten mit sollichem ernst und peinlicher examination gegen ihro verfahret, wie es sich gegen ainer sollichen bekhandtlichen hexen von rechts wegen gebüert
    1608 Leiser,Strafgerichtsb. 158
  • damit aber ein obrister hofmarschalch auch in erledigung seiner ambtsacten gute advocaten und rechtsgelärte finden möge, so were sehr nutzlich und notwendig, dass die procuratores am kais. hof gleich wie zu Spayr im kammergericht alle beaidet und darzu kainer, er sei denn ein rechtserfahrner, zugelassen ... werde
    1611 Fellner-Kretschmayr II 379
  • soll ... in hochwichtigen sachen bei verrüembten juris facultaeten und unpartheiischen rechtsgelerten bedencken und urtheilen eingeholt werden
    1611 WürtLändlRQ. II 280
  • ob dann wohl, wie unter den rechts-gelaͤhrten disputirt wird, dißfalls die gemeine kayserliche rechten einem buͤrgen ... zulassen moͤgen, daß, wann er, als der haupt-schuldner, angelangt wird, alßdann dem glaͤubiger zuvorderst an den principal-debitorn ... verweisen moͤg
    1616/1711 Nahmer I 184
  • da aber der sachen wichtigkeit ihren [richter, buͤrgermeister und scheffen] verstandt uͤbertreffe, sollen sie das bey unpartheyschen rechtsgelehrten im heyligen reich moͤgen suchen
    1648 Schlüter,WestfProvR. I 511
  • solle beiden e. stadtgerichten, daß sie ohne noht über gerichtliche vor ihnen schwebende streitigkeiten keine bedenken einholen, und wan ie die einholung der bedenken nöhtig wäre, sie selbige bei einheimischen rechtsgelehrten, als denen unsere recht und gewohnheiten besser bekannt, vor den fremden und außländischen suchen sollen, angezeigt werden
    1729 BaselRQ. I 2 S. 938
  • es ist also bey den staͤdten, wo zusammengesetzte halsgerichten sich befinden, die fuͤrsorge dahin zu machen, womit selbe zum vortrag der criminalien entweder mit einem obergerichtlich gepruͤften stadtrichter, oder syndico sich versehen, oder zu solchem ende eines rechtsgelehrten, oder eines oͤffentlichen malefiz- und bannrichters, wo deren vorhanden sind, sich gebrauchen sollen
    1769 CCTher. 20 § 10
  • das kammergericht wird mit drey rathsherren, wovon zwey rechtsgelehrte sind, der dritte aber allemal ein erfahrner und der handlungs- und seesachen wohl kundiger kaufmann ist, und einem sekretaͤr besetzet
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 93
  • der rechtskundige derselben [lehre des positiven rechts] oder rechtsgelehrte (iurisconsultus) heißt rechtserfahren (iurisperitus), wenn er die äußern gesetze auch äußerlich, d.i. in ihrer anwendung auf in der erfahrung vorkommende fälle, kennt
    1797 Kant,Rechtslehre 30
  • consistorialraͤthe. dazu ernennt der landesherr gemeiniglich theologen und rechtsgelehrte. es koͤnnte derselbe die consistorien zwar mit lauter rechtsgelehrten besetzen, weil zu einer richtigen ausuͤbung der geistlichen gerichtsbarkeit doch hauptsaͤchlich gruͤndliche rechtskenntnisse erfordert werden
    1803 Philipp,WBSächsKR. 184
  • dagegen ist gedachten gerichten [untergerichte] untersagt, sich an einzelne rechtsgelehrte oder an auswaͤrtige facultaͤten zu einholung von gutachten zu wenden
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 357
  • die senatoren werden gewaͤhlt aus rechtsgelehrten, oder solchen personen, welche die forstwissenschaft oder die cameralwissenschaft besonders studirt haben, aus rentenirern, angesehenen handelsleuten und guͤterbesitzern
    1814 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1132
  • sie [mediatisierte Standesherren] koͤnnen jeden dazu qualificirten rechtsgelehrten, der ein gebohrner teutscher ist, bei ihren gerichten anstellen
    1815 AktWienKongr. I 4 S. 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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