Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsgrund

Rechtsgrund

, m.

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in der Rechtsordnung gegründete Ursache oder Legitimation eines Rechtsanspruchs, einer Rechtshandlung
  • [sie] lassen der munsterischen angezogene rechtsgrunde auf iren wehrt und unwehrt beruhen
    1585 JbOldenb. 15 (1906) 239
  • mit vielen erheblichen vrsachen vnnd vnwidersprechlichen rechtsgruͤnden 
    1616 Fischart,Bericht 18
  • [Buchtitel von B. Klammer:] promptuarium juris ... mit allegaten der rechtsgründe an vielen örtern märklichen vorbessert
    1616 ForschRG. VI p. 30
  • aus diesen vndt andern von euch angezogenen rechtsgründen 
    1635 ZHessG.2 18 (1893) 243
  • können wir wohl nicht begreifen, was j.ch.d. außer denen staatsregeln für rechtsgründe eigentlich für sich habe
    1659 ProtBrandenbGehR. V 598
  • rechtsspruch, rechtsgrund, den rechtsgrund, worauf die sache beruhet, andeuten
    1663 Schottel 504
  • rationes und rechtsgründe zu hintertreibung obbemelten vorhabens
    1675 Hasse,LeipzMesse 59
  • daß, da er [unterschlagender Beamter] schon noch im leben, solches mit keinem rechts-grunde ablehnen, sondern die lebens-straffe ... verwircket haben wuͤrde
    1685 BrschwLO. II 672
  • ohnumstoͤßliche rechts-gruͤnde, daß dem hoch-wild- und rheingraͤfl. hauß das nominations-recht über seine pfarr T. ... zustehe
    1740 Nominationsrecht Titelbl.
  • [bei streitigem Besitz:] jeder theil hat actus possessorios, auch rechts- und billigkeitsgruͤnde, fuͤr und wider sich
    1777 Moser,VölkerR. 357
  • beruhet dieser besitz auf einem rechtsgrunde, durch welchen das eigenthum erlangt werden kann, so ist ein vollständiger titulirter besitz vorhanden
    1794 PreußALR. I 7 § 8
  • muß derjenige, der eines solchen eigenthums sich anmaaßt, des für sich habenden besitzes ungeachtet, den titel oder rechtsgrund, auf welchem sein besitz beruhet, gegen den fiskus angeben und nachweisen
    1794 PreußALR. II 14 § 37
  • die erste besitznehmung hat also einen rechtsgrund (titulus possessionis) für sich, welcher der ursprünglich gemeinsame besitz ist
    1797 Kant,Rechtslehre 54
  • weil weder rechtsgrunde, noch uebung für ein solches landsiegel vorwalten
    1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 389
  • gegen einen jeden, der wahrer schuldner ist, auf welchem rechtsgrunde auch die schuld selbst beruhen mag, kann arrest erkannt werden
    1798 RepRecht II 213
  • so gehoͤren wohl auf allen fall diese vorbehaltungsclauseln unter die unnuͤtzen, welche der gerichtsgebrauch ohne rechtsgrund eingefuͤhrt hat
    1799 RepRecht III 316
  • unter dem geist der gesetze versteht man den inbegriff aller wesentlichen theile, absichten und rechtsgruͤnde eines gesetzes
    1801 RepRecht VII 310
  • rechte, welche dem kaiser ausser dem complexus als einzelne hoheitsrechte aus einem speciellen rechtsgrunde zustehen, und den namen reservatrechte führen
    1804 Gönner,StaatsR. 118
  • derjenige ehemann ist schuldig, sein kind anzuerkennen, der nicht einen besondern rechtsgrund der verlaͤugnung anfuͤhren ... kann
    1807 SammlBadStBl. II 507
  • setzt jede handlung, wenn sie als verbrechen beurtheilt werden soll, voraus ... ii. den mangel eines rechtsgrundes, welcher dieselbe bestimmen könnte; denn eine handlung, die durch einen rechtsgrund bestimmt wird, ist rechtsmässig
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 33
  • die begnadigung ist zwar kein rechtsact, aber doch rechtsgrund der endigung des verbrechens, weil sie es dem richter rechtlich unmöglich macht, zu strafen
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 62
  • der besitz einer sache heißt rechtmaͤßig, wenn er auf einem guͤltigen titel, das ist, auf einem zur erwerbung tauglichen rechtsgrunde beruhet. im entgegen gesetzten falle heißt er unrechtmaͤßig
    1811 ÖstABGB. § 316
  • der beklagte kann hiernächst den rechtsgrund der klage ..., worauf sich der kläger berufen hat, durch eine kurze und bündige ausführung bestreiten
    1815 Gönner,EntwGesB. I 140
  • der rechtsgrund (titulus) des besitzes
    1815 Gönner,EntwGesB. II 631
unter Ausschluss der Schreibform(en):