Rechtsrat, m.

I Person, die in Rechtsangelegenheiten eine Auskunft, einen Rat (II 1) erteilen kann
II Rechtsgutachten
  • wird auf eingeholten ohnpartheyischen rechts-rath hiemit zu recht erkannt
    1761 Cramer,Neb. 27 S. 72
  • daß [durch] ... unsere untergerichter die gerichtssachen ... unserer heidelberger juristen-facultät zu abfassung der urteilen oder um rechts-rath einzuholen, versendet werden sollen
    1786 HeidelbUnivStat. 346 Faksimile