Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtssatz

I allgemein ein von den Parteien formuliertes Rechtsbegehren, insb. aber dasjenige, das als Abschluß der Parteivorträge den Antrag der Parteien auf ein Urteil darstellt; geringer Rechtsatz einfacher Antrag einer Partei, zumeist Termine und Fristen betreffend
II (aufgrund eines Rechtsbegehrens angesetzter) Gerichtstag
III von der unterliegenden Partei zu zahlende Gerichtskosten
IV wie Rechtregel