Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsteil

Rechtsteil

, m.

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I wie Pflichtteil (II) 
  • [bei einer Heirat gegen den Willen der Eltern] sollen die eltern [ihren Kindern] ... weder heurahtgut, widerlegung ... zugeben, noch auch in jrem letsten willen jnen mehr als jre legitimam vnd rechttheyl zu verschaffen schuldig seyn
    FrankfRef. 1578 III 8 § 11
  • da den kindern oder eltern ... die legitima, recht- oder pflichttheil, das ist den kindern den 3te und bey den eltern der 4te theil ... von rechtswegen und ohne testament erbsätzlich vermacht [werden], müßen sie damit zufrieden seyn
    1607 WildenburgLR. 444
  • [Übschr.:] von der legitima, pflicht oder recht-theil, so die eltern ihren kindern zu verlassen schuldig
    1610 PfalzLR. 506
  • von dem pflicht: oder rechttheyl, so die kinder jhren eltern zuverlassen schuldig seind
    BadLR. 1622 V 15, 1
II
Teilbereich des geltenden Rechts
  • daher verfiel ich schon laͤngst auf den gedanken ... jeden rechtstheil in einer besondern vorlesung abzuhandeln
    1785 Fischer,KamPolR. I 10
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 464
  • die kenntnis dieses rechtstheils [dorfpolizeyrechts] ist fuͤr jeden justizbeamten und gerichtsverwalter unentbehrlich
    1785 Fischer,KamPolR. II 701
  • wie es denn kein -- als besondere wissenschaft oder besonderer rechtstheil bestehendes -- polizeirecht giebt
    1804 Gönner,StaatsR. 550 Anm. a
  • das privatrecht in einzelne rechtstheile zersplittert
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 38
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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