Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsrat

Regierungsrat

, m.

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I Regierungsbehörde mit territorial jeweils unterschiedlicher Ausgestaltung
  • geben Cleve in unserm regierungs-raht den 29. octobris anno 1657
    UnnaHeimatb. 59
  • da er [profeßor] solches [Vorlesungsanzeige beim Senat] mehr alß einmahl nicht gethan hette, soll es an unß oder unßern regierungsrath gebracht werden
    1672 HeidelbUnivStat. 270
  • unser nachgesetzter regirungs-rath soll aus einem regirungs-praͤsidenten oder director, dann vierzehen oder mehr adelichen und gelehrten raͤthen bestehen
    1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 311
II höherer Beamter in einer Regierungsbehörde
  • als der gemeinen wohlfahrt dieser lande daran gelegen, daß dis collegium der regierungs-raͤthe innerhalb landes bestaͤndig verbleibe
    1634 Dähnert,Samml. I 344
  • es sollen auch die saͤmtlichen regierungs-raͤthe in keiner andern fremden potentaten oder publiquen bestellung oder nebendienste, es sey dann mit unser und der saͤmtlichen land-raͤthe ... bewilligung, sich einlassen
    1634 Dähnert,Samml. I 344
  • wollen wir ein oder mehr qualifizierte adlige personen hinfüro zu regierungs-räten bestellen
    1642 Pischel,VerwWeimar I 269
  • euer kurf. durchl. herr vater und desselben hinterlassenen clevische regierungsräte 
    1670? JbWestfKG. 10 (1908) 3
  • nachdem wir ... resolviret haben, daß die jenige adeliche regierungs-raͤthe, welche wir von nun an und hinkuͤnfftig noch bestellen werden, in dem rang mit denen wuͤrcklichen regierungs-raͤthen so nicht von adel ... rouliren sollen
    1715 HessSamml. III 765
  • [ob den Kammerdirektoren] die stelle ... vor den übrigen, obgleich ältern, regierungsräthen zukommen würde, weil nach der alten pommerschen regierungsverfassung der schloßhauptmann oder oeconomiedirector solchen platz in der regierung gehabt
    1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 486
  • jedoch ist denen regierungs-raͤthen sowohl, als denen von adel, nachgelassen, da sie hieruͤber einige wenige mehr [zu eines jeden ehlichen kindes tauffe] bitten wolten, darmit nur nicht die anzahl zu groß gemachet wird
    1739 MagdebKO. 14
  • die beisitzer [an obgedachtem hofgericht] ... seind nach dem jetzigen gebrauch unsere adelige und gelehrte regierungsräte 
    1741 Flurschütz,Würzb. 52 Anm. 211
  • inter einem hofrath, regierungsrath und hofgerichtsrath nulla est differentia
    1790 Flurschütz,Würzb. 52 Anm. 211
unter Ausschluss der Schreibform(en):