Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungsverfassung

Regierungsverfassung

, f.

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Regierungsform, Staatsverfassung
  • diesen unsern pommerschen landen, aus sonderbaren gnaden, ertheilte regierungs-verfassung, und darinn der regierungs- hofgericht- consistorial- und andern bedienten aufgetragene verrichtungen
    1663 Dähnert,Samml. I 372
  • 1667 ProtBrandenbGehR. VI p. 24
  • weil er [statthalter] vermöge der regierungsverfassung ein membrum der regierung ist
    1708 ActaBoruss.BehO. I 61
  • [ob den Kammerdirektoren] die stelle ... vor den übrigen, obgleich ältern, regierungsräthen zukommen würde, weil nach der alten pommerschen regierungsverfassung der schloßhauptmann oder oeconomiedirector solchen platz in der regierung gehabt
    1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 486
  • die pommersche regierungsverfassung [Anm.: Regimentsverfassung von 1654]
    1747 ActaBoruss.BehO. VII 316
  • von dieser staatsverfassung, und der durch sie geforderten persönlichen und bürgerlichen freiheit, unterschieden wir streng die regierungsverfassung, und die mit ihr zusammenhängende politische freiheit
    1796 FichteVolk 95
  • [keine Staatsbeamte sind] in gemischten regierungsverfassungen diejenigen mitglieder des staats, welche als integrirender theil der hoͤchsten staatsgewalt, oder als repraͤsentanten des volks, die ihnen nach den grundgesetzen zu kommenden geschaͤfte besorgen
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 184