Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reglement

Reglement

, n.

(Verwaltungs-)Verordnung, meist an Adressaten einer bestimmten Institution gerichtet
  • daß sothane reglementen, männiglich, sowohl den fürsten und ständen, bedienten und unterthanen, in ... gedächtnis bleiben
    1563 Moser,KreisAbsch. I 295
  • reglement der marckenordnung
    1680 IserlohnUB. 205
  • reglement der gutscher; gerechtigkeit ertheilet, eine gesellschaft untereinander zu halten
    1680 MagdebGBl. 48 (1913) 167
  • ihro kgl. maytt. reglement, wornach sowohl alle i.k.m. oeconomiebedienten, als auch die arrendatores und bauren von i.k.m. gütern sich zu reguliren u. zu richten haben
    1696 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 86 Anm. 4
  • wollen wir ... darüber ein gewisses reglement und juden-verordnung verfassen
    1700 Stern,PreußJuden I 2 S. 215
  • wird ... den amtleuten ... das ... reglement mit der weisung zugesandt, ... die ... nahrungs-anschlaͤge ... bereit halten zu lassen
    1733 Scotti,Trier II 984
  • ein reglement und dorfordnung über allerhand fähl und dorfsrechtsamme, gebrauch und gewohnheiten ... aufgerichtet
    1734 ArgauLsch. I 572
  • machte der schwaͤbische crays ein reglement wegen der neu-formirenden regiments-cassen
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 112
  • die ... kanzlei-reglements ... [den] geheimen kanzelei-bedienten zu genauer und gehorsamster befolgung in nachstehenden punkten durch diese neue verordnung und reglement bekannt machen zu lassen
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 694
  • die in der stadt zu insinuirende sachen oft anlaß geben, daß die kanzelei-diener ... ihren eigenen plaisirs nachgehen, so wird ... verordnet, daß derjenige kanzelei-diener, der dergleichen sachen abzutragen hat, solches jederzeit dem kanzeleidirectori anzeigen soll, damit selbiger beurtheilen könne, wie viel zeit dazu erforderlich sein möchte ... es sich auch von selbst verstehet, daß die kanzelei-diener sich alle tage ohne ausnahme punctuellement zu den gesetzten stunden auf der p. kammer einfinden müssen, ... muß des abends kein kanzelei-diener eher von der kammer gehen, bevor er nicht solches dem kanzelei-directori gemeldet ... habe ... müssen ... die kanzelei-diener, wenn etwa in der stadt oder auf dem dom des nachts feuer entstehen sollte, sich sogleich auf der kammer begeben ... und sich melden ... werden ... die kanzelei-diener zu einer guten ... verträglichkeit ... ermahnet; und wie man nicht zweifeln will, daß dieselbe dieser vorschrift [Kanzleireglement] genau nachkommen und ihren dienst mit aller treue und fleiß versehen werden, so haben sie im gegentheil zu gewärtigen, daß derjenige, der nur im geringsten wider dieses reglement handeln wird, das erste mal mit 1 rthlr., das andere mal mit 2 rthlr. bestrafet, das dritte mal ... zur cassation angezeiget werden soll
    1756 Glogau/ActaBoruss.BehO. X 547-549
  • wer eine gerichtsordnung schreibt, dem wird man es nicht zum vorwurf machen können, wenn er, wie in der kammergerichtsordnung geschehen, die rathstage und rathsstunden, selbst die kleidung ... und das betragen des amtspersonals ... in dieselbe aufnimmt, denn er schreibt ein reglement, und kein gesetzbuch
    1815 Gönner,EntwGesB. II 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):