Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsadel

Reichsadel

, m.

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mit dem Reich (II) in besonderer Weise (Reichsunmittelbarkeit, vom Reich verliehenes Adelsprädikat) verbundener Adel; auch für das Königreich Württemberg belegt (1808); metonymisch auch die Eigenschaft, dem Reichsadel anzugehören
Sachhinweis: im einzelnen HRG.1 IV 529
  • darumb ist der freye-reichß-adel vnd ritterstand der teuͤtschen vor allem anderm adel der welt desto hoͤher zu halten
    1643 Moscherosch,Ins. 46
  • ob ... diß hoch-graͤflich-wetterauische corpus mit zuziehung des ohnmittelbaren reichs-adels, so dann der reichs-staͤtte ... zu verstaͤrcken [ist]
    1660 Moser,StaatsR. 39 S. 254
  • ob der reichsadel derzeit sessionem et votum in comitiis suchen solle
    1664 JbFrkLf. 22 (1962) 225
  • weil ... der reichs-adel allezeit, seine libertaͤt zu manuteniren, billig trachte
    1664 Moser,StaatsR. 31 S. 360
  • diese reichssteur ward also eingetheilet, daß ... die ... graven, herren und freyen reichsadel 100.000 ... gulden ... erlegen solten
    1668 Fugger,Ehrensp. 952
  • reichsadel, nobilitas imperialis, regalis
    1691 Stieler 20
  • massen meine frau von ihrer geburth von eben so guten, vornehmen und uhralten reichs-adel, als die frau fuͤrstin zu Nieder-Muͤnster ist
    1702 Lünig,TheatrCerem. I 1400
  • naͤchst den reichs-staͤdten kommet auch die macht, obrigkeitliche bediente zu constituiren dem unmittelbahren reichs-adel zu
    1705 KlugeBeamte I2 292
  • was den reichs-adel betrifft, wollen ... dessen patroni ihme auch ex jure territorii die jagd- und forst-gerechtigkeit zueignen
    1705 KlugeBeamte I2 556
  • zu dem hohen adel gehoͤren alle regierende fuͤrsten und grafen-haͤuser: zu dem mittlern der unmittelbare freye reichs-adel, und unter den niedern der mittelbare landsaͤssige und staͤdtische adel
    1752 v.Loen,Adel 34
  • dieser unmittelbare reichsadel oder die sogenannte reichsritterschaft
    1757 RechtVerfMariaTher. 504
  • [statuta des kaiserlichen sanct josephs-orden:] nichts zu versäumen, was die erhaltung und vermehrung des alten reichsadels und dessen würde befördern, somit die burgmannschaft als dessen echte pflanzschule ansehnlich machen möge
    1767 FriedbergGBl. 11 (1934) 150 Anm.
  • kurtze nachricht von des ehemahligen und jetzigen reichs-adels buͤrgerlichen mitgliedern, insonderheit in reichs-staͤdten
    1769 Cramer,Neb. 84 S. 50
  • zwistigkeiten ... wegen der jurisdiction, welche die reichsstaͤnde uͤber den unmittelbaren reichsadel ex capite delicti, domicilii, contractus, arresti, gestæ administrationis, vel rei sitæ behaupten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 112
  • da ja ganz bekannt ist, daß viele von denen heut zu tage unter dem reichs-adel begriffenen mitgliedern ehedem selbsten ganze herrschafften beseßen
    1775 Moser,Beitr. 277
  • edelleute und herren, ... welche den reichsadel haben und besitzen, dennoch aber unter die reichsfuͤrsten und fuͤrstengenossen ... sich nicht zaͤhlen durften
    1782 HistBeitrPreuß. II 201
  • so oft von der macht und gewalt der reichsstaͤnde uͤber ihre unterthanen, und von andern rechten, die sie mit dem reichsadel gemein haben, die rede ist
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1008
  • eintheilung in unmittelbaren und mittelbaren reichsadel. der niedere adel in Teutschland theilt sich in den reichsunmittelbaren adel, der nur die obergewalt kaisers und reichs uͤber sich erkennet, und in den mittelbaren adel, welcher der bothmaͤßigkeit der einzelen landesherren unterworfen ist
    1785 Fischer,KamPolR. I 463
  • der unmittelbare reichsadel zeigt uns eine ganze reihe kaiserlicher privilegien vor ... vermoͤge deren er zollfrey seyn will
    1785 Fischer,KamPolR. II 431
  • reichs-unmittelbarkeit war das kleinod, das der reichs-adel in Schwaben, Franken und am Rhein schon vor der eintheilung des reichs in craise, schon vor errichtung der reichs-matrikel besaß
    1789 Kerner,RRittersch. III 29
  • die regel ... vermoͤg welcher die eine klasse, nemlich praͤlaten, grafen und uͤbrige von reichsadel, von hoͤhern, und ihresgleichen, aber nicht von ihren unterthanen ... zu belangen sind
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 63
  • diese kron-erb-aemter erhalten als aͤusseres zeichen die mit brillanten besetzte dekoration des reichs-adels [von Württemberg]
    1808 WürtStaatsHdb. 977
  • der unmittelbare reichsadel in Teutschland war von jeher ein mitconstituirender stand des teutschen reichs
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 106
  • politische gruͤnde fuͤr erhaltung des unmittelbaren alten teutschen reichsadels 
    1815 AktWienKongr. I 2 S. 124
  • dem ehemaligen reichsadel werden die ... angeführten rechte, antheil der begüterten an landstandschaft, patrimonial- und forstgerichtsbarkeit, ortspolizei, kirchenpatronat, und der privilegirte gerichtsstand zugesichert
    1815 Klüber,QSÖffRecht I 170
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