Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbeschluß

Reichsbeschluß

, m.

rechtsverbindlicher Beschluß des Reichs (II) 
  • sie werden demjenigen, so mit gemeinem reichs-beschluß verabschidet, unweigerlich nachkommen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 237
  • zu gebuͤhrlicher folge solch gemeinen reichs-beschluß ... einen crays-tag ... ausgeschrieben
    1571 Moser,StaatsR. 28 S. 503
  • haben wir dasselbig [bedencken], als einen gemeinen reichs-beschluß, aus kayserlicher authoritaͤt approbirt, und durch diesen als unsern und aller staͤnde abschied ... publiciren lassen
    1571 RAbsch. III 342
  • churfürsten, fürsten und gemeine stände lassen ihnen deß außschuß bedencken gemeinlich gefallen und erachten, das solchs der key. may. für einen gemeinen reichsbeschluß also referirt werde
    1577 RTTraktat(Rauch) 82
  • aus dem jüngsten zu Regensburg aufgerichten gemeinen reichsbeschluß 
    1577 SchrBodensee 17 (1888) Anh. 15
  • zu aufhaltung und verhinderung des reichs hochnoͤthigen obligen, sich von den gemeinen raͤthen und reichs-beschluͤssen absondern
    1582 Moser,StaatsR. 46 S. 251
  • was auch uns [kayser] bey juͤngster reichs-versammlung ... fuͤr ein bedencken, dem gemeinen reichs-beschluß einzuverleiben uͤberreicht
    1598 RAbsch. III 342
  • churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde erachten, daß solches [bedencken] der kaͤyserl. maj. fuͤr ein gemeinen reichs-beschluß also referiret werde
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1018
unter Ausschluss der Schreibform(en):